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Die Stadt Friesack wurde früher (bis 2008?) als „Grundzentrum“ klassifiziert.

Ein [Grundzentrum] dient der Grundversorgung der Einwohner aus dem Umland. Es sollte eine Vielfalt an zentralen Einrichtungen des Grundbedarfs aufweisen [..]

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Unterzentrum

Weitere Hintergrundinformationen:

Im Rahmen des Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR), vgl. https://friesack.mit.vision/f/landesentwicklungsplan-der-hauptstadtregion-berlin-brandenburg/, gibt es den Begriff „Grundzentrum“ nicht mehr. Vielmehr wird zwischen „Zentralen Orten“ und „grundfunktionalen Schwerpunkten (GSP)“ unterschieden.

Zentrale Orte in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg gliedern sich hierarchisch, nach absteigender Größe und Relevanz, in: Metropole, Oberzentren und Mittelzentren. Berlin ist Metropole, bspw. Potsdam und Brandenburg an der Havel sind Oberzentren, sowie bspw. die Städte Rathenow und Nauen werden als Mittelzentren eingeordnet.

Die Stadt Friesack wird im LEP HR nicht als zentraler Ort klassifiziert. Die Gründe hierfür liegen u.a. im Schutz etablierter und benachbarter Zentren, sowie dem verhältnismäßig kleineren Einzugsbereich sowie geringerer Einwohnerzahl. Würde man, aus der Vogelperspektive der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg gedacht, jedes brandenburgische Dorf zum Zentrum oder zentralen Ort erklären, so würden die jeweiligen Zentren um die begrenzte Kaufkraft und knappe Finanzen konkurrieren – dies würde einem konzentrierten Ansatz widersprechen und die unerwünschte Zersiedelung der Landschaft bedingen. Trotzdem ist die mangelnde Anerkennung der Stadt Friesack als zentraler Ort aus Perspektive unserer Stadt zu bedauern, auf höherer Ebene jedoch zumindest nachvollziehbar.

Während die Funktionen der Grundversorgung (bspw. Trinkwasser, Brandschutz) in allen – noch so kleinen – Gemeinden abgesichert werden soll, sollen die zentralen Orte darüberhinausgehende Funktionen übernehmen. Diesen sollen als System bzw. in der Verflechtung übergemeindlich wirkende Angebote der Daseinsvorsorge bieten, um ein vielseitiges und erreichbares Angebot für alle Bevölkerungsgruppen in der Hauptstadtregion zu ermöglichen. Begrenzte finanzielle Mittel vom Land sollen auf die wenigen zentralen Orte konzentriert werden und durch Regelungen zur Raumordnung – bspw. Entwicklungsflächen für Wohnraum und Gewerbe, sowie Verkehrswegeplanung – sollen diese vorrangig gefördert werden. Zentrale Orte sollen Anker für eine zukunftsfeste Daseinsvorsorge in allen Landesteilen sein und daher gestärkt werden.

Auf der untersten Ebene wird im LEP HR von „grundfunktionalen Schwerpunkten (GSP)“ gesprochen. Der Begriff „grundfunktionales Zentrum“ wird teilweise umgangssprachlich synonym verwandt.

Grundfunktionale Schwerpunkte werden im Land Brandenburg außerhalb Zentraler Orte in den Regionalplänen festgelegt. Die Grundfunktionalen Schwerpunkte sind im Regionalplan als Ziel der Raumordnung festzulegen. Als Grundfunktionale Schwerpunkte sind die funktionsstarken Ortsteile von geeigneten Gemeinden festzulegen. Die Grundfunktionalen Schwerpunkte in den Achsengemeinden des Berliner Umlandes sind innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung festzulegen.

Details: Z 3.3 Grundfunktionale Schwerpunkte – Festlegung durch die Regionalplanung im PDF-Dokument „Anlage Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg“ auf https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8141

Innerhalb der Grundfunktionalen Schwerpunkte (GSP) sollen durch planerische Anreize die Grundfunktionen der Daseinsvorsorge mit Einrichtungen des täglichen Bedarfes, die über die örtliche Nahversorgung hinausgehen, gesichert werden. Sie dienen der räumlichen Bündelung von Grundversorgungseinrichtungen außerhalb Zentraler Orte. Dafür bietet der Landesentwicklungsplan den Grundfunktionalen Schwerpunkten erweiterte Möglichkeiten für zusätzliche – aber dennoch quantitativ begrenzte – über die Eigenentwicklung hinausgehende Flächen für Wohnsiedlungen nach Z 5.7 und für den großflächigen Einzelhandel ohne Sortimentsbeschränkung Z 2.12 (2). Ein Handlungsauftrag an die Gemeinden zur aktiven Konzentration weiterer Einrichtungen der Daseinsvorsorge ist mit der Ausweisung der Grundfunktionalen Schwerpunkte nicht verbunden.

Die Standortbündelung für die Grundversorgung kann in der Regel auf traditionellen Verflechtungen und eindeutigen Orientierungen aufbauen. Die Grundfunktionalen Schwerpunkte sind von den anderen Ortsteilen und benachbarten Gemeinden in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar und bieten einem großen Teil der Bevölkerung eine Versorgung der kurzen Wege. Daraus ergeben sich für die weitere Entwicklung und Sicherung der Grundversorgung Vorteile. Die Grundfunktionalen Schwerpunkte haben zudem eine wichtige Verkehrsverknüpfungsfunktion im Verkehrsnetz, insbesondere in Verbindung zu den Mittelzentren.

Die Grundfunktionalen Schwerpunkte (GSP) sind in der Regel die mit Abstand am besten ausgestatteten Ortsteile (Hauptorte) in einer Region. Die Ausstattung der Grundversorgung muss den Sitz der Kommunalverwaltung, eine Schule der Primarstufe, Angebote für die Jugend- und Altenbetreuung, allgemein- und zahnmedizinische Versorgung, Apotheke, stationären Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment, Bank- oder Sparkassenfiliale, Postdienstleister und eine Anbindung an den ÖPNV umfassen.

Um die Berücksichtigung von siedlungsstrukturellen Besonderheiten zu ermöglichen, kann die jeweilige Region von dem Kriterienkatalog dahingehend abweichen, dass im Ausnahmefall einzelne Einrichtungen der Daseinsvorsorge nicht im GSP räumlich verortet sind. Können mit dem Kriterienkatalog die Ortsteile einer Region nicht ausreichend differenziert werden, können im Planungskonzept der jeweiligen Region zusätzliche Kriterien herangezogen werden.

Im Ergebnis werden nicht alle Gemeinden einer Region über einen Ortsteil verfügen, dem die Funktion als Grundfunktionaler Schwerpunkt zugewiesen wird. Innerhalb einer Gemeinde darf nur ein Grundfunktionaler Schwerpunkt festgelegt werden. Das trägt dem raumordnerischen Grundgedanken Rechnung, die Angebote der Grundversorgung an dafür besonders geeigneten Standorten zu bündeln.

Die Entscheidung für eine Standortbündelung im Bereich der Daseinsvorsorge belässt auch den anderen, nicht privilegierten Ortsteilen angemessene Entwicklungsspielräume, geht aber einher mit Entwicklungspräferenzen für die festgelegten Grundfunktionalen Schwerpunkte in den Bereichen der Siedlungsentwicklung und der Entwicklung des Einzelhandels.

Grundfunktionale Zentren sollen pro Jahr einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 100.000 € vom Land Brandenburg erhalten, um die nicht bezifferbare Mehrbelastungen aus der Eigenschaft als grundfunktionales Zentrum auszugleichen. Die Transferleistung wird nicht zur Bemessungsgrundlage für die Kreisumlage addiert und würde somit 1:1 in den Haushalt der Stadt Friesack fließen. Für unsere Stadt ist das viel Geld, welches wir gut für Investitionen in die Sicherung und den Ausbau der Funktionen der Daseinsfürsorge gebrauchen könnten.

Die Entscheidung welche Gemeinden als grundfunktionale Schwerpunkte anerkannt werden, obliegt der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming: http://www.havelland-flaeming.de/mitglieder-der-regionalversammlung-kopie_2-01.html Hier wurde bereits ein Teilplan auf den Weg gebracht welcher gute Chancen für die Stadt Friesack darstellt. Dies könnte ab dem Jahr 2021 wirken. Wenn es einen landespolitischen Beschluss gäbe, wäre dies bereits ab dem Jahr 2020 denkbar. Weitere Details dazu werden sich in Kürze in der Niederschrift des öffentlichen Teils der 6. Sitzung der SVV der Stadt Friesack vom 12.11.2019 auf https://ratsinfo.amt-friesack.de/ti-2/index.php finden.

Selected answer as best

Ich gehe die Kriterien mal durch:
>Die Ausstattung der Grundversorgung muss den Sitz der Kommunalverwaltung, eine Schule der Primarstufe, Angebote für die Jugend- und Altenbetreuung, allgemein- und zahnmedizinische Versorgung, Apotheke, stationären Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment, Bank- oder Sparkassenfiliale, Postdienstleister und eine Anbindung an den ÖPNV umfassen.

– Sitz der Kommunalverwaltung: Amt Friesack, Marktstraße 22, 14662 Friesack. CHECK

– Schule der Primarstufe: Kooperationsschule, Sonnenweg 6, 14662 Friesack. CHECK

– Allgemeinmedizinische Versorgung: Peter Steffen, Berliner Str. 17, 14662 Friesack und Robby Jörg Zschoyan, Thiemannstraße 59, 14662 Friesack. CHECK

– Zahnmedizinische Versorgung: Olga Plishko, Marktstraße 36, 14662 Friesack. CHECK

– Apotheke: Stadt Apotheke, Marktstraße 1, 14662 Friesack.

– Angebote für die Jugendbetreuung: Schulsozialarbeiter, AWO und teilweise Vereine. CHECK

– Angebote für die Altenbetreuung: Sozialstation Friesack (Gemeinschaftswerk Wohnen und Pflege GmbH), Poststr. 13, 14662 Friesack und AWO Betreuungsdienste gGmbH, Berliner Str. 11, 14662 Friesack. CHECK

– Stationären Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment: Supermarkt Norma, Hamburger Str. 6, 14662 Friesack, Supermarkt ALDI, Klessener Str. 36, 14662 Friesack, Bäcker, Getränkemärkte, Baumarkt und weitere. CHECK

– Bank- oder Sparkassenfiliale: Mittelbrandenburgische Sparkasse, Marktstr. 21, 14662 Friesack und Brandenburger Bank Volksbank, Berliner Str. 17, 14662 Friesack. CHECK

– Postdienstleister: Deutsche Post / DHL Filiale im Einzelhandel Gabi‘s Presseshop, Berliner Str. 45, 14662 Friesack, DPD und UPS Paketshop bei Schnullerbude, Marktstr. 33, 14662 Friesack, Hermes im Getränkemarkt, Hamburger Str. 10, 14662 Friesack und im Getränkemarkt, Klessener Str. 36, 14662 Friesack und bei Total Tankstelle, Berliner Allee 2a, 14662 Friesack, GLS bei Fahrzeughandel Roigk Gordon, Thiemannstr. 16, 14662 Friesack. CHECK

– Anbindung an den ÖPNV: Bahnhof Friesack (Mark) RE2, Havelbus Busse. CHECK

M.E. sind alle Kriterien erfüllt und es liegt im öffentlichen Interesse, dass die derzeitige Infrastruktur erhalten bleibt und nicht schrumpft!

>Grundfunktionale Zentren sollen pro Jahr einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 100.000 € vom Land Brandenburg erhalten, um die nicht bezifferbare Mehrbelastungen aus der Eigenschaft als grundfunktionales Zentrum auszugleichen.

Rechtsgrundlage: § 14b BbgFAG https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgfag#14b

Beschleunigung der Budgetfreigabe für Grundfunktionale Schwerpunkte (GSP) im Rahmen vom Landesentwicklungsplan der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR): Damit im Falle einer für die Stadt Friesack günstigen Regionalplanung bereits ab dem Haushaltsjahr 2020 ein Mehrbelastungsausgleich von 100.000 € p.a. seitens des Landes gezahlt wird.

Ich trage das Thema an den vermutlich zuständigen Ausschuss im Landtag: Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A11).

An: Landtag Brandenburg, Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A11)

HAUSHALT 2020 – GRUNDFUNKTIONALE SCHWERPUNKTE (GSP)
Die im Landeshaushalt ab 2020 für GSP eingeplanten Mittel dürfen nicht verfallen!

Guten Tag.

Als ehrenamtlicher Bürgermeister der Stadt Friesack (Havelland) wende ich mich bzgl. dem Thema Grundfunktionale Schwerpunkte (GSP) im Rahmen des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) an Sie. Wir erwarten eine Anerkennung der Stadt Friesack als GSP und freuen uns auf den dringend benötigten Mehrbelastungsausgleich i.H.v. 100.000 € p.a. nach § 14b BbgFAG. Im Landeshaushalt sind ab 2020 Mittel für die GSP eingeplant.

PROBLEM:
Leider dauert das Verfahren bis zur Festsetzung der GSP durch die jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaften – am Beispiel der Stadt Friesack bei der RPG Havelland-Fläming, so dass die Voraussetzungen nach § 14b BbgFAG voraussichtlich nicht bereits am 01.01. für das Jahr 2020 vorliegen werden. Bereits vom Land Brandenburg eingeplante Haushaltsmittel blieben so ungenutzt und das Steuerungsinstrument würde mindestens für das Jahr 2020 seine Wirkung verfehlen.

ZIEL:
Ziel sollte es sein, die ab 2020 im Landeshaushalt eingeplanten Mittel auch nachträglich zu erhalten.

WUNSCH:
Das Land Brandenburg möge aus der Verantwortung gegenüber seinen Gemeinden die ab dem Jahr 2020 möglichen Zahlungen für einen pauschalisierten Mehrbelastungsausgleich als grundfunktionales Zentrum / Grundfunktionaler Schwerpunkt (GSP) auch nachträglich für das Jahr 2020 und die Folgejahre an die Gemeinden zahlen, für die durch die Dauer des Verfahrens bis zur Festsetzung der GSP durch die jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaften zunächst nicht die Voraussetzungen nach § 14b (1) FAG vorlagen, aber zu einem späteren Zeitpunkt bestätigt werden.

Ist der Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A11) der geeignete Ort zur Umsetzung?

Danke.

Auch im Nachbar-Landkreis Potsdam-Mittelmark scheint man sich damit zu beschäftigen: „Die Kreistagsfraktion will sich an die Linksfraktion im Landtag wenden, um eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes zu erwirken. Die finanzielle Förderung müsse 2020 gesichert werden, um sie verfügbar zu haben, wenn ein Ort ein „Grundfunktionaler Schwerpunkt“ wird.“ Quelle: https://www.maz-online.de/Lokales/Potsdam-Mittelmark/Neue-Foerderung-fuer-strukturstarke-Orte

Premnitz feiert schon. Vgl. https://www.moz.de/landkreise/havelland/rathenow/rathenow-artikel/dg/0/1/1753611/ Leider finde ich den vorläufigen Untersuchungsbericht nicht. Daher habe ich diesen bei der http://www.havelland-flaeming.de/planungsstelle.html angefordert.

Vorläufiger Untersuchungsbericht liegt mir vor, darf aber noch nicht veröffentlicht werden. Für die Stadt Friesack sieht es aber derzeit gut aus. Ich sehe derzeit die Haushaltsplanung vom Land Brandenburg als Schlüsselstelle: Eingeplante Mittel für 2020 sollten auch bei einer Anerkennung nach dem 01.01.2020 nachträglich ausgezahlt werden.

Die konstituierende Sitzung der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming in der Kommunalwahlperiode 2019 – 2024 muss am 30.01.2020 wiederholt werden. Die konstituierende Sitzung vom 24.10.2019 wurde wegen einem Formfehler bei der Einladung angefochten. Dadurch verzögert sich die Entscheidung zu einer möglichen Anerkennung der Stadt Friesack als Grundfunktionaler Schwerpunkt (GSP). Quelle: https://www.havelland.de/fileadmin/dateien/landrat/amtsblaetter/2019/Amtsblatt_33_2019.pdf

>Ich trage das Thema an den vermutlich zuständigen Ausschuss im Landtag: Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A11).

Über zwei Ecken habe ich den Hinweis erhalten, dass eine Rückstellung der Mittel im HH-Jahr 2020 vermutlich nicht erfolgen wird. Die ungenutzten/überschüssigen Mittel werden voraussichtlich Ende des Jahres gleichmäßig als Sonderzuweisung auf alle Gemeinden im Land Brandenburg aufgeteilt. In diesem Rahmen wird die Stadt Friesack nur ein paar Euro erhalten.

>Die konstituierende Sitzung der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming in der Kommunalwahlperiode 2019 – 2024 muss am 30.01.2020 wiederholt werden.

Die Sitzung hat am 30.01.2020 stattgefunden. Es kann nun wieder davon ausgegangen werden, dass die Stadt Friesack mittels Beschlusses im Jahr 2020 als grundfunktionaler Schwerpunkt (GSP) anerkannt wird. Alle zum 01.01.2021 anerkannten GSP sollen dann im Jahr 2021 den pauschalen Ausgleichsbetrag gem. § 14b BbgFAG erhalten. Eine nachträgliche Zuweisung auch für das Jahr 2020 ist inzwischen unwahrscheinlich (vgl. meine Initiative ggü. dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen vom 25.11.2019).

„Die Regionalversammlung Havelland-Fläming hat in ihrer Sitzung am 25.06.2020 den Entwurf des Sachlichen Teilregionalplans Havelland Fläming „Grundfunktionale Schwerpunkte“ gebilligt und die Eröffnung des Beteiligungsverfahrens und die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Sachlichen Teilregionalplans mit seiner Begründung und dem Umweltbericht beschlossen.

Grundfunktionale Schwerpunkte sind Ortsteile mit besonderer Eignung für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen und großflächigen Einzelhandel gemäß der Ziele 3.3, 5.7 und 2.12 Absatz 2 des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg. Sie werden als Ziele der Raumordnung in textlicher und zeichnerischer Form festgelegt.

Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen wird im August und September stattfinden.“

Quelle und mehr Infos: https://www.havelland-flaeming.de/oeffentlichkeitsbeteiligung-zum-sachlichen-teilregionalplan-grundfunktionale-schwerpunkte-beschlossen.html

Dort finden sich auch die Verfahrensunterlagen zum Download.

Im diesem Entwurf ist die Stadt Friesack als „Grundfunktionaler Schwerpunkt“ festgelegt.

In der öffentlichen Sitzung der Regionalversammlung am 29.10.2020 wurde ein Beschluss hinsichtlich der grundfunktionalen Schwerpunkte (GSP) gefasst (TOP 4). Die Stadt Friesack ist als GSP vorgesehen. Im nächsten Schritt bedarf es noch der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde und danach der öffentlichen Bekanntmachung.

Tagesordnung: https://www.havelland-flaeming.de/media/files/YF03_06_e_201029_Amtsblatt-41_20.pdf

Unterlagen mit Beschlussvorlagen und Anhängen: https://www.havelland-flaeming.de/Organe/YF03_06_20201029_NichtMitglieder.zip

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