Die Stadt Friesack wurde früher (bis 2008?) als „Grundzentrum“ klassifiziert.
Ein [Grundzentrum] dient der Grundversorgung der Einwohner aus dem Umland. Es sollte eine Vielfalt an zentralen Einrichtungen des Grundbedarfs aufweisen [..]
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Unterzentrum
Weitere Hintergrundinformationen:
- https://www.stgb-brandenburg.de/fileadmin/user_upload/stgb-brandenburg.de/dokumente/themengebiete/18.3.2008_Rietzel.pdf
- https://www.havelland.de/fileadmin/dateien/amt80/Sonstiges/Kreisentwicklung/Nahverkehrsplan_140625.pdf
- https://www.arl-net.de/system/files/overwien_0.pdf
Im Rahmen des Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR), vgl. https://friesack.mit.vision/f/landesentwicklungsplan-der-hauptstadtregion-berlin-brandenburg/, gibt es den Begriff „Grundzentrum“ nicht mehr. Vielmehr wird zwischen „Zentralen Orten“ und „grundfunktionalen Schwerpunkten (GSP)“ unterschieden.
Zentrale Orte in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg gliedern sich hierarchisch, nach absteigender Größe und Relevanz, in: Metropole, Oberzentren und Mittelzentren. Berlin ist Metropole, bspw. Potsdam und Brandenburg an der Havel sind Oberzentren, sowie bspw. die Städte Rathenow und Nauen werden als Mittelzentren eingeordnet.
Die Stadt Friesack wird im LEP HR nicht als zentraler Ort klassifiziert. Die Gründe hierfür liegen u.a. im Schutz etablierter und benachbarter Zentren, sowie dem verhältnismäßig kleineren Einzugsbereich sowie geringerer Einwohnerzahl. Würde man, aus der Vogelperspektive der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg gedacht, jedes brandenburgische Dorf zum Zentrum oder zentralen Ort erklären, so würden die jeweiligen Zentren um die begrenzte Kaufkraft und knappe Finanzen konkurrieren – dies würde einem konzentrierten Ansatz widersprechen und die unerwünschte Zersiedelung der Landschaft bedingen. Trotzdem ist die mangelnde Anerkennung der Stadt Friesack als zentraler Ort aus Perspektive unserer Stadt zu bedauern, auf höherer Ebene jedoch zumindest nachvollziehbar.
Während die Funktionen der Grundversorgung (bspw. Trinkwasser, Brandschutz) in allen – noch so kleinen – Gemeinden abgesichert werden soll, sollen die zentralen Orte darüberhinausgehende Funktionen übernehmen. Diesen sollen als System bzw. in der Verflechtung übergemeindlich wirkende Angebote der Daseinsvorsorge bieten, um ein vielseitiges und erreichbares Angebot für alle Bevölkerungsgruppen in der Hauptstadtregion zu ermöglichen. Begrenzte finanzielle Mittel vom Land sollen auf die wenigen zentralen Orte konzentriert werden und durch Regelungen zur Raumordnung – bspw. Entwicklungsflächen für Wohnraum und Gewerbe, sowie Verkehrswegeplanung – sollen diese vorrangig gefördert werden. Zentrale Orte sollen Anker für eine zukunftsfeste Daseinsvorsorge in allen Landesteilen sein und daher gestärkt werden.
Auf der untersten Ebene wird im LEP HR von „grundfunktionalen Schwerpunkten (GSP)“ gesprochen. Der Begriff „grundfunktionales Zentrum“ wird teilweise umgangssprachlich synonym verwandt.
Grundfunktionale Schwerpunkte werden im Land Brandenburg außerhalb Zentraler Orte in den Regionalplänen festgelegt. Die Grundfunktionalen Schwerpunkte sind im Regionalplan als Ziel der Raumordnung festzulegen. Als Grundfunktionale Schwerpunkte sind die funktionsstarken Ortsteile von geeigneten Gemeinden festzulegen. Die Grundfunktionalen Schwerpunkte in den Achsengemeinden des Berliner Umlandes sind innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung festzulegen.
Details: Z 3.3 Grundfunktionale Schwerpunkte – Festlegung durch die Regionalplanung im PDF-Dokument „Anlage Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg“ auf https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8141
Innerhalb der Grundfunktionalen Schwerpunkte (GSP) sollen durch planerische Anreize die Grundfunktionen der Daseinsvorsorge mit Einrichtungen des täglichen Bedarfes, die über die örtliche Nahversorgung hinausgehen, gesichert werden. Sie dienen der räumlichen Bündelung von Grundversorgungseinrichtungen außerhalb Zentraler Orte. Dafür bietet der Landesentwicklungsplan den Grundfunktionalen Schwerpunkten erweiterte Möglichkeiten für zusätzliche – aber dennoch quantitativ begrenzte – über die Eigenentwicklung hinausgehende Flächen für Wohnsiedlungen nach Z 5.7 und für den großflächigen Einzelhandel ohne Sortimentsbeschränkung Z 2.12 (2). Ein Handlungsauftrag an die Gemeinden zur aktiven Konzentration weiterer Einrichtungen der Daseinsvorsorge ist mit der Ausweisung der Grundfunktionalen Schwerpunkte nicht verbunden.
Die Standortbündelung für die Grundversorgung kann in der Regel auf traditionellen Verflechtungen und eindeutigen Orientierungen aufbauen. Die Grundfunktionalen Schwerpunkte sind von den anderen Ortsteilen und benachbarten Gemeinden in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar und bieten einem großen Teil der Bevölkerung eine Versorgung der kurzen Wege. Daraus ergeben sich für die weitere Entwicklung und Sicherung der Grundversorgung Vorteile. Die Grundfunktionalen Schwerpunkte haben zudem eine wichtige Verkehrsverknüpfungsfunktion im Verkehrsnetz, insbesondere in Verbindung zu den Mittelzentren.
Die Grundfunktionalen Schwerpunkte (GSP) sind in der Regel die mit Abstand am besten ausgestatteten Ortsteile (Hauptorte) in einer Region. Die Ausstattung der Grundversorgung muss den Sitz der Kommunalverwaltung, eine Schule der Primarstufe, Angebote für die Jugend- und Altenbetreuung, allgemein- und zahnmedizinische Versorgung, Apotheke, stationären Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment, Bank- oder Sparkassenfiliale, Postdienstleister und eine Anbindung an den ÖPNV umfassen.
Um die Berücksichtigung von siedlungsstrukturellen Besonderheiten zu ermöglichen, kann die jeweilige Region von dem Kriterienkatalog dahingehend abweichen, dass im Ausnahmefall einzelne Einrichtungen der Daseinsvorsorge nicht im GSP räumlich verortet sind. Können mit dem Kriterienkatalog die Ortsteile einer Region nicht ausreichend differenziert werden, können im Planungskonzept der jeweiligen Region zusätzliche Kriterien herangezogen werden.
Im Ergebnis werden nicht alle Gemeinden einer Region über einen Ortsteil verfügen, dem die Funktion als Grundfunktionaler Schwerpunkt zugewiesen wird. Innerhalb einer Gemeinde darf nur ein Grundfunktionaler Schwerpunkt festgelegt werden. Das trägt dem raumordnerischen Grundgedanken Rechnung, die Angebote der Grundversorgung an dafür besonders geeigneten Standorten zu bündeln.
Die Entscheidung für eine Standortbündelung im Bereich der Daseinsvorsorge belässt auch den anderen, nicht privilegierten Ortsteilen angemessene Entwicklungsspielräume, geht aber einher mit Entwicklungspräferenzen für die festgelegten Grundfunktionalen Schwerpunkte in den Bereichen der Siedlungsentwicklung und der Entwicklung des Einzelhandels.
Grundfunktionale Zentren sollen pro Jahr einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 100.000 € vom Land Brandenburg erhalten, um die nicht bezifferbare Mehrbelastungen aus der Eigenschaft als grundfunktionales Zentrum auszugleichen. Die Transferleistung wird nicht zur Bemessungsgrundlage für die Kreisumlage addiert und würde somit 1:1 in den Haushalt der Stadt Friesack fließen. Für unsere Stadt ist das viel Geld, welches wir gut für Investitionen in die Sicherung und den Ausbau der Funktionen der Daseinsfürsorge gebrauchen könnten.
Die Entscheidung welche Gemeinden als grundfunktionale Schwerpunkte anerkannt werden, obliegt der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming: http://www.havelland-flaeming.de/mitglieder-der-regionalversammlung-kopie_2-01.html Hier wurde bereits ein Teilplan auf den Weg gebracht welcher gute Chancen für die Stadt Friesack darstellt. Dies könnte ab dem Jahr 2021 wirken. Wenn es einen landespolitischen Beschluss gäbe, wäre dies bereits ab dem Jahr 2020 denkbar. Weitere Details dazu werden sich in Kürze in der Niederschrift des öffentlichen Teils der 6. Sitzung der SVV der Stadt Friesack vom 12.11.2019 auf https://ratsinfo.amt-friesack.de/ti-2/index.php finden.
Ich gehe die Kriterien mal durch:
>Die Ausstattung der Grundversorgung muss den Sitz der Kommunalverwaltung, eine Schule der Primarstufe, Angebote für die Jugend- und Altenbetreuung, allgemein- und zahnmedizinische Versorgung, Apotheke, stationären Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment, Bank- oder Sparkassenfiliale, Postdienstleister und eine Anbindung an den ÖPNV umfassen.
– Sitz der Kommunalverwaltung: Amt Friesack, Marktstraße 22, 14662 Friesack. CHECK
– Schule der Primarstufe: Kooperationsschule, Sonnenweg 6, 14662 Friesack. CHECK
– Allgemeinmedizinische Versorgung: Peter Steffen, Berliner Str. 17, 14662 Friesack und Robby Jörg Zschoyan, Thiemannstraße 59, 14662 Friesack. CHECK
– Zahnmedizinische Versorgung: Olga Plishko, Marktstraße 36, 14662 Friesack. CHECK
– Apotheke: Stadt Apotheke, Marktstraße 1, 14662 Friesack.
– Angebote für die Jugendbetreuung: Schulsozialarbeiter, AWO und teilweise Vereine. CHECK
– Angebote für die Altenbetreuung: Sozialstation Friesack (Gemeinschaftswerk Wohnen und Pflege GmbH), Poststr. 13, 14662 Friesack und AWO Betreuungsdienste gGmbH, Berliner Str. 11, 14662 Friesack. CHECK
– Stationären Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment: Supermarkt Norma, Hamburger Str. 6, 14662 Friesack, Supermarkt ALDI, Klessener Str. 36, 14662 Friesack, Bäcker, Getränkemärkte, Baumarkt und weitere. CHECK
– Bank- oder Sparkassenfiliale: Mittelbrandenburgische Sparkasse, Marktstr. 21, 14662 Friesack und Brandenburger Bank Volksbank, Berliner Str. 17, 14662 Friesack. CHECK
– Postdienstleister: Deutsche Post / DHL Filiale im Einzelhandel Gabi‘s Presseshop, Berliner Str. 45, 14662 Friesack, DPD und UPS Paketshop bei Schnullerbude, Marktstr. 33, 14662 Friesack, Hermes im Getränkemarkt, Hamburger Str. 10, 14662 Friesack und im Getränkemarkt, Klessener Str. 36, 14662 Friesack und bei Total Tankstelle, Berliner Allee 2a, 14662 Friesack, GLS bei Fahrzeughandel Roigk Gordon, Thiemannstr. 16, 14662 Friesack. CHECK
– Anbindung an den ÖPNV: Bahnhof Friesack (Mark) RE2, Havelbus Busse. CHECK
M.E. sind alle Kriterien erfüllt und es liegt im öffentlichen Interesse, dass die derzeitige Infrastruktur erhalten bleibt und nicht schrumpft!
>Grundfunktionale Zentren sollen pro Jahr einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 100.000 € vom Land Brandenburg erhalten, um die nicht bezifferbare Mehrbelastungen aus der Eigenschaft als grundfunktionales Zentrum auszugleichen.
Rechtsgrundlage: § 14b BbgFAG https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgfag#14b
Beschleunigung der Budgetfreigabe für Grundfunktionale Schwerpunkte (GSP) im Rahmen vom Landesentwicklungsplan der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR): Damit im Falle einer für die Stadt Friesack günstigen Regionalplanung bereits ab dem Haushaltsjahr 2020 ein Mehrbelastungsausgleich von 100.000 € p.a. seitens des Landes gezahlt wird.
Ich trage das Thema an den vermutlich zuständigen Ausschuss im Landtag: Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A11).
An: Landtag Brandenburg, Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A11)
HAUSHALT 2020 – GRUNDFUNKTIONALE SCHWERPUNKTE (GSP)
Die im Landeshaushalt ab 2020 für GSP eingeplanten Mittel dürfen nicht verfallen!
Guten Tag.
Als ehrenamtlicher Bürgermeister der Stadt Friesack (Havelland) wende ich mich bzgl. dem Thema Grundfunktionale Schwerpunkte (GSP) im Rahmen des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) an Sie. Wir erwarten eine Anerkennung der Stadt Friesack als GSP und freuen uns auf den dringend benötigten Mehrbelastungsausgleich i.H.v. 100.000 € p.a. nach § 14b BbgFAG. Im Landeshaushalt sind ab 2020 Mittel für die GSP eingeplant.
PROBLEM:
Leider dauert das Verfahren bis zur Festsetzung der GSP durch die jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaften – am Beispiel der Stadt Friesack bei der RPG Havelland-Fläming, so dass die Voraussetzungen nach § 14b BbgFAG voraussichtlich nicht bereits am 01.01. für das Jahr 2020 vorliegen werden. Bereits vom Land Brandenburg eingeplante Haushaltsmittel blieben so ungenutzt und das Steuerungsinstrument würde mindestens für das Jahr 2020 seine Wirkung verfehlen.
ZIEL:
Ziel sollte es sein, die ab 2020 im Landeshaushalt eingeplanten Mittel auch nachträglich zu erhalten.
WUNSCH:
Das Land Brandenburg möge aus der Verantwortung gegenüber seinen Gemeinden die ab dem Jahr 2020 möglichen Zahlungen für einen pauschalisierten Mehrbelastungsausgleich als grundfunktionales Zentrum / Grundfunktionaler Schwerpunkt (GSP) auch nachträglich für das Jahr 2020 und die Folgejahre an die Gemeinden zahlen, für die durch die Dauer des Verfahrens bis zur Festsetzung der GSP durch die jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaften zunächst nicht die Voraussetzungen nach § 14b (1) FAG vorlagen, aber zu einem späteren Zeitpunkt bestätigt werden.
Ist der Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A11) der geeignete Ort zur Umsetzung?
Danke.
Auch im Nachbar-Landkreis Potsdam-Mittelmark scheint man sich damit zu beschäftigen: „Die Kreistagsfraktion will sich an die Linksfraktion im Landtag wenden, um eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes zu erwirken. Die finanzielle Förderung müsse 2020 gesichert werden, um sie verfügbar zu haben, wenn ein Ort ein „Grundfunktionaler Schwerpunkt“ wird.“ Quelle: https://www.maz-online.de/Lokales/Potsdam-Mittelmark/Neue-Foerderung-fuer-strukturstarke-Orte
Premnitz feiert schon. Vgl. https://www.moz.de/landkreise/havelland/rathenow/rathenow-artikel/dg/0/1/1753611/ Leider finde ich den vorläufigen Untersuchungsbericht nicht. Daher habe ich diesen bei der http://www.havelland-flaeming.de/planungsstelle.html angefordert.
Vorläufiger Untersuchungsbericht liegt mir vor, darf aber noch nicht veröffentlicht werden. Für die Stadt Friesack sieht es aber derzeit gut aus. Ich sehe derzeit die Haushaltsplanung vom Land Brandenburg als Schlüsselstelle: Eingeplante Mittel für 2020 sollten auch bei einer Anerkennung nach dem 01.01.2020 nachträglich ausgezahlt werden.
Die konstituierende Sitzung der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming in der Kommunalwahlperiode 2019 – 2024 muss am 30.01.2020 wiederholt werden. Die konstituierende Sitzung vom 24.10.2019 wurde wegen einem Formfehler bei der Einladung angefochten. Dadurch verzögert sich die Entscheidung zu einer möglichen Anerkennung der Stadt Friesack als Grundfunktionaler Schwerpunkt (GSP). Quelle: https://www.havelland.de/fileadmin/dateien/landrat/amtsblaetter/2019/Amtsblatt_33_2019.pdf
>Ich trage das Thema an den vermutlich zuständigen Ausschuss im Landtag: Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A11).
Über zwei Ecken habe ich den Hinweis erhalten, dass eine Rückstellung der Mittel im HH-Jahr 2020 vermutlich nicht erfolgen wird. Die ungenutzten/überschüssigen Mittel werden voraussichtlich Ende des Jahres gleichmäßig als Sonderzuweisung auf alle Gemeinden im Land Brandenburg aufgeteilt. In diesem Rahmen wird die Stadt Friesack nur ein paar Euro erhalten.
>Die konstituierende Sitzung der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming in der Kommunalwahlperiode 2019 – 2024 muss am 30.01.2020 wiederholt werden.
Die Sitzung hat am 30.01.2020 stattgefunden. Es kann nun wieder davon ausgegangen werden, dass die Stadt Friesack mittels Beschlusses im Jahr 2020 als grundfunktionaler Schwerpunkt (GSP) anerkannt wird. Alle zum 01.01.2021 anerkannten GSP sollen dann im Jahr 2021 den pauschalen Ausgleichsbetrag gem. § 14b BbgFAG erhalten. Eine nachträgliche Zuweisung auch für das Jahr 2020 ist inzwischen unwahrscheinlich (vgl. meine Initiative ggü. dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen vom 25.11.2019).
„Die Regionalversammlung Havelland-Fläming hat in ihrer Sitzung am 25.06.2020 den Entwurf des Sachlichen Teilregionalplans Havelland Fläming „Grundfunktionale Schwerpunkte“ gebilligt und die Eröffnung des Beteiligungsverfahrens und die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Sachlichen Teilregionalplans mit seiner Begründung und dem Umweltbericht beschlossen.
Grundfunktionale Schwerpunkte sind Ortsteile mit besonderer Eignung für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen und großflächigen Einzelhandel gemäß der Ziele 3.3, 5.7 und 2.12 Absatz 2 des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg. Sie werden als Ziele der Raumordnung in textlicher und zeichnerischer Form festgelegt.
Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen wird im August und September stattfinden.“
Quelle und mehr Infos: https://www.havelland-flaeming.de/oeffentlichkeitsbeteiligung-zum-sachlichen-teilregionalplan-grundfunktionale-schwerpunkte-beschlossen.html
Dort finden sich auch die Verfahrensunterlagen zum Download.
Im diesem Entwurf ist die Stadt Friesack als „Grundfunktionaler Schwerpunkt“ festgelegt.
In der öffentlichen Sitzung der Regionalversammlung am 29.10.2020 wurde ein Beschluss hinsichtlich der grundfunktionalen Schwerpunkte (GSP) gefasst (TOP 4). Die Stadt Friesack ist als GSP vorgesehen. Im nächsten Schritt bedarf es noch der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde und danach der öffentlichen Bekanntmachung.
Tagesordnung: https://www.havelland-flaeming.de/media/files/YF03_06_e_201029_Amtsblatt-41_20.pdf
Unterlagen mit Beschlussvorlagen und Anhängen: https://www.havelland-flaeming.de/Organe/YF03_06_20201029_NichtMitglieder.zip
Die Stadt Friesack wurde als „Grundfunktionaler Schwerpunkt“ anerkannt.
Der Sachliche Teilregionalplan ist mit Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 51 vom 23. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL) hatte mit Bescheid vom 23. November 2020 die von der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming am 29. Oktober 2020 beschlossene Satzung über den Sachlichen Teilregionalplans Havelland-Fläming „Grundfunktionale Schwerpunkte“ genehmigt.
Quelle: https://www.havelland-flaeming.de/regionalplan-3-0-01.html
Amtsblatt für Brandenburg Nr. 51: „Genehmigung und Inkrafttreten des sachlichen Teilregionalplans „Grundfunktionale Schwerpunkte“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming“ Seite 1322: https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%2051_20.pdf
Herzlichen Dank im Namen der Stadt an alle die daran mitgewirkt haben und es zumindest, anstatt wie ursprünglich erhofft zum 01.01.2020, nun zum 01.01.2021 geklappt hat.
„Die Stadt Friesack wurde endlich als grundfunktionales Zentrum anerkannt.
Menschen aus anderen Gemeinden kommen in unsere Stadt, um Supermärkte, Ärzte, Postdienstleister, Apotheke, Angebote für die Jugend- und Altenbetreuung, Schulen u.v.m. zu nutzen. Das ist gut, darauf können wir stolz sein und wir begrüßen sie herzlich.
Doch daraus ergeben sich höhere Anforderungen an unsere städtische Infrastruktur, als wenn nur eine örtliche Nahversorgung für die Einwohner geboten würde. Straßen, Brücken, Bushaltestellen, Parks und weitere öffentliche Einrichtungen werden von Nicht-Einwohnern mitgenutzt. Die Steuerumlagen für diese Nutzer erhalten jedoch die Gemeinden, in denen sie wohnhaft gemeldet sind, nicht die Stadt Friesack. Trotzdem sollen und wollen wir unsere kommunale Infrastruktur auch für sie pflegen und erweitern.
Erfüllen Gemeinden wichtige Funktionen für deutlich mehr Menschen als dort Einwohner sind, so versucht man diese Mehrbelastung auf anderen Wegen auszugleichen. Touristenorte erheben eine Kurtaxe. Berlin erhält vom Bund einen Ausgleich für Hauptstadtfunktionen. Die Stadt Friesack ist weder Touristenort noch Bundeshauptstadt – zumindest noch nicht 😉
Für solche Fälle wurde der Begriff „Grundfunktionaler Schwerpunkt“ geschaffen. Solche Zentren sollen vom Land Brandenburg einen pauschalen Ausgleich in Höhe von 100.000 € pro Jahr erhalten, um die nicht bezifferbare Mehrbelastung aus seiner Grundfunktion auszugleichen. Und es soll auch ein Anreiz sein, um die Infrastruktur zu erweitern.
Nach viel Planung, Bürokratie, sowie vor allem großem Engagement vieler Menschen – insbesondere Amtsdirektor Pust vom Amt Friesack – hat es Ende 2020 dann doch noch geklappt. Eigentlich hatten wir gehofft, dass es bereits Ende 2019 klappt. Aber schlussendlich wurde der entsprechende Teil des Regionalplanes genehmigt und ist am 23.12.2020 in Kraft getreten. Damit wurde auch der wichtige Stichtag 01.01.2021 gehalten, damit wir die 100.000 € schon ab dem Jahr 2021 erhalten können.
Die Gemeindevertretung der Stadt Friesack musste sich Ende 2020 im Rahmen der Haushaltsplanung damit befassen, wie diese 100.000 € pro Jahr denn nun verwendet werden könnten. In Hinblick auf den geplanten Hortneubau, welcher voraussichtlich ein Volumen von 5.000.000 € aufweist, musste man sich unter pflichtgemäßem Appell mehrheitlich dazu entscheiden, diese jährlichen 100.000 € bis auf Weiteres vollständig für die Finanzierung des Hortneubaus aufzubrauchen. Man kann es so argumentieren: Der Hort wird als öffentliche Einrichtung auch von Kindern aus anderen Gemeinden genutzt.
Ich persönlich habe eine differenzierte Sicht dazu, ohne die Wichtigkeit des Hortneubaus negieren oder den Beschluss infrage stellen zu wollen.
Leider war ich zur vorberatenden Sitzung des Hauptausschusses am 24.11.2020 planmäßig verhindert, mein dringender Appell an die Mitglieder darüber zu beraten blieb ergebnislos, und die SVV-Sitzung am 15.12.2020 musste ich coronabedingt straff leiten.
Nach meiner Interpretation der Ziele des Mehrbelastungsausgleiches, sollte dieser nicht zu 100 % in ein einzelnes Vorhaben gesteckt werden. Er sollte nach bestem Wissen und Gewissen aufgeteilt werden. Bspw. 25 % Straßen und Brücken, 25 % Kinder/Schule/Bildung, 25 % Kultur und 25 % Wirtschaftsförderung.
Ob sich meine Interpretation mit der höherrangigen Strategie vom Land Brandenburg oder der entscheidenden Regionalversammlung deckt – darauf bekam ich auf Anfrage keine Erleuchtung. Zumindest scheinen die 100.000 € uns als Stadt zur freien Verwendung zur Verfügung zu stehen, und nun werden sie vorerst vollständig zur Finanzierung des Hortneubaus eingesetzt.
Andere Ziele, wie bspw. die Sanierung von Straßen oder die Reinigung von Parks, können somit erstmal nicht besser als bisher erfüllt werden.“
Quelle: https://www.facebook.com/koepernick.friesack/posts/1198324480562237
Dieses Thema spezifiziert https://friesack.mit.vision/f/landesentwicklungsplan-der-hauptstadtregion-berlin-brandenburg/#/comment/362