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Rechtsgrundlage: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgegovg

Weitere Informationen: https://www.maz-online.de/Brandenburg/Der-Landtag-in-Brandenburg-beschliesst-das-E-Government-Gesetz und https://mik.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.621213.de

Spezifische Informationen zum aktuellen Stand im Amt Friesack: Niederschrift öffentlicher Teil Sitzung Amtsausschuss vom 26.09.2018 TOP 09. https://ratsinfo.amt-friesack.de/ti-1/listen/Beleg_p20185D7A8CD346C1113D5F753539A8C1C830.pdf

In den nächsten Jahren wird es hinsichtlich der Digitalisierung der Verwaltungen Handlungsbedarf geben. Auf Bundes- und Landesebene werden Digitalisierungsgesetze beschlossen, welche die Grundlagen für E-Government schaffen. Hierdurch entsteht der Zwang, technische und organisatorische Grundlagen zu schaffen, um entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufgestellt zu sein. Dabei ist zunächst unerheblich, ob und in welchem Umfang tatsächlich Verwaltungsleistungen im Wege von E-Government durch die Bürgerschaft nachgefragt werden.

Um Verständnis für die fachlichen Voraussetzungen entwickeln zu können, bedarf es der Beratung durch Dritte. Es werden zur Einführung und Begleitung dieser Digitalisierungsprozesse zusätzliche Software beschafft und Dienstleistungsverträge abgeschlossen werden müssen. Hierfür ist mit einem nicht unerheblichen Aufwand zu rechnen.

Auf Nachfrage der Abg. Tönnies, ob man die Einführung der Digitalisierung nicht verschieben könne, teilt der Amtsdirektor ihr mit, dass es festgelegte Termine gibt, zu denen der Vorbereitungsprozess abgeschlossen sein muss.

Der Amtsdirektor erläutert anhand eines Beispiels die geplante Digitalisierung. Dem Bürger soll die Möglichkeit geschaffen werden, beispielsweise einen Antrag auf einen Kita-Platz zu Hause vom PC aus an die Verwaltung so zu übermitteln, dass er sich bei der Antragstellung auch identifizieren kann. Es geht nicht um die Übesendung eines ausgefüllten Dokumentes per E-Mail, sondern um ein medienbruchfreies Übermitteln von Daten. Dabei sind grundsätzlich offene Fragen, wie die hinreichende Identifizierung des Bürgers, noch nicht geklärt.

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