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Rechtsgrundlage: § 3 (1) Satz 2 und Satz 3 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friesack (Stand 18.06.2019): „In die Tagesordnung sind außerdem Anträge aufzunehmen, die von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Stadtverordneten oder einer Fraktion spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung schriftlich vorgelegt werden. Die Anträge sind schriftlich zu begründen und haben einen Beschlussvorschlag zu enthalten.“ https://ratsinfo.amt-friesack.de/ti-2/listen/Beleg_b201907A98D7F423A9B89E905B89217253002.pdf (Stand 18.06.2019)

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Es ist Aufgabe der SVV, dass Beschlüsse gut vorbereitet und umsetzbar sind. Auch wenn ein Beschluss gefasst ist, kann das Amt diesen wegen rechtlicher Bedenken oder Uneindeutigkeit wieder Verwerfen. Man kann das Amt ggf. dazu vorher konsultieren, aber aus meiner Sicht muss sich die Verwaltung mit der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses erst beschäftigen, wenn dieser gefasst wurde.

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