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Ist die Zufahrt auch für Fußgänger und Radfahrer optimal? Gibt es Konflikte? Könnte man die Verkehrssicherheit verbessern?

Dazu gab es in der SVV-Sitzung 16.06.2020 ÖT TOP 13 eine Anfrage. Ich wurde, in meiner Rolle als EBM der Stadt Friesack, von der SVV gebeten mir das einmal anzugucken. Nun würde ich gerne die Öffentlichkeit befragen und Meinungen einholen.

Fotos vom 17.06.2020:

Answered question

Nach einem Ortstermin gibt es folgende Überlegungen, welche jedoch noch intensiver geprüft werden müssen:
1. Zwei getrennte Zufahrten könnten erfahrungsgemäß sicherer sein als eine große gemeinsame.
2. Auf der linken Zufahrt (Aldi) ist ausreichend Platz für einen Schutzstreifen für Fußgänger und Radfahrer.
3. Ein Zebrastreifen neben der Einfahrt auf der L17 (Klessener Straße) könnte Konflikte reduzieren.

> 3. Ein Zebrastreifen neben der Einfahrt auf der L17 (Klessener Straße) könnte Konflikte reduzieren.

Gemeint ist ein Fußgängerüberweg nach § 26 StVO. Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__26.html

Kurze Prüfung der VwV-StVO zu § 26 StVO (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm):

Zu § 26 Fußgängerüberwege
I.
1. Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.
# Bedingung erfüllt.

2. Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind.
## Bedingung vermutlich NICHT erfüllt. ##

3. Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden muß. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in den Straßen mit Wartepflicht.
# Bedingung erfüllt.

4. Fußgängerüberwege müssen ausreichend weit voneinander entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung liegen.
# Bedingung erfüllt.

5. Im Zuge von Grünen Wellen, in der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder über gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 dürfen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden.
# Bedingung erfüllt bzw. trifft nicht zu.

6. In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der Fußgänger auch über Radwege hinweg angelegt werden.
# Bedingung erfüllt bzw. trifft nicht zu, da kein Radweg.

II. Verkehrliche Voraussetzungen

Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt.
## Das gilt es zu beweisen bzw. zu argumentieren. ##

Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zuläßt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.
## Das gilt es zu beweisen bzw. zu argumentieren. ##

III. Lage

1. Fußgängerüberwege sollten möglichst so angelegt werden, daß die Fußgänger die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überschreiten.
# An der betreffenden Stelle grundsätzlich möglich.

2. Fußgängerüberwege sollten in der Gehrichtung der Fußgänger liegen. Wo Umwege für Fußgänger zum Erreichen des Überwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich z. B. Geländer.
# An der betreffenden Stelle grundsätzlich möglich.

3. Bei Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, über die Straße mit Vorfahrt nur einen Fußgängerüberweg anzulegen. Bei Einbahnstraßen sollte dieser vor der Kreuzung oder Einmündung liegen. An Kreuzungen und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt darf ein Fußgängerüberweg auf der bevorrechtigten Straße nicht angelegt werden.
# Trifft an der Stelle nicht zu.

4. Vor Schulen, Werksausgängen und dergleichen sollten Fußgänger nicht unmittelbar auf den Fußgängerüberweg stoßen, sondern durch Absperrungen geführt werden.
## Zu beachten, da es sich um eine solche Ausfahrt handelt. ##

5. Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenem Bahnkörper sollen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienenbahnen auf eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über den Gleisraum mit versetzten Absperrungen abgeschrankt werden.
# Trifft an der Stelle nicht zu.

IV. Markierung und Beschilderung
Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293.
Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich.

V. Beleuchtung
Die Straßenverkehrsbehörden müssen die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten und gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen anordnen (§ 45 Absatz 5 Satz 2).
# Falls Beleuchtung notwendig, Beleuchtungsempfehlung Sternenpark Westhavelland beachten https://www.sternenpark-westhavelland.de/lichtverschmutzung-1/

VI. Richtlinien
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) im Verkehrsblatt bekannt.

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