Die Stadt Friesack ist mehrheitlicher Gesellschafter der WGF (Stadt Friesack 80,36 %, Gemeinde Wiesenaue 14,28 %, Gemeinde Mühlenberge 5,36 %). Quelle: https://friesack.mit.vision/f/uebertragung-von-wohnungen-an-die-wgf-komplettieren/answer/819/#/comment/504
Der Gesellschafter „Stadt Friesack“ wird derzeit vom Amtsdirektor (Amt Friesack) vertreten. Siehe Beschluss-Nr. 0057/14. Siehe https://ratsinfo.amt-friesack.de/ti-2/listen/Beleg_b201484AE3318F0A383C130EE8159F048160E.pdf
Details zur Beratung in Niederschrift Hauptausschuss 25.11.2014 ÖT TOP 06: https://ratsinfo.amt-friesack.de/ti-2/listen/Beleg_p2014263E85D52B3EBCBEBB44DBFEB9B71A09.pdf sowie Niederschrift SVV 09.12.2014 ÖT TOP 07 https://ratsinfo.amt-friesack.de/ti-2/listen/Beleg_p2014D5AC3D1391307731E4082D442F555B8A.pdf
Das ist im folgenden Zusammenhang relevant: https://friesack.mit.vision/f/neue-mietwohnungen-von-der-wohnungsgesellschaft-friesack-wgf/ und https://friesack.mit.vision/f/uebertragung-von-wohnungen-an-die-wgf-komplettieren/
Aus der Niederschrift SVV-Sitzung 17.09.2019 TOP 07 ÖT: „Auf Nachfrage des ehrenamtlichen Bürgermeisters, welchen Einfluss die Stadtverordneten nehmen können, führt der Amtsdirektor aus, dass er Gesellschaftervertreter der drei Gemeinden als Gesellschafter ist und die maßgeblichen Entscheidungen fasst.“
Wenn ich § 97 (1) Satz 6 BbgKVerf, „Die Gemeindevertretung kann den Vertretern der Gemeinde in diesem Organ Richtlinien und Weisungen erteilen.“, recht verstehe, kann die SVV über Weisungen Einfluss nehmen bzw. ihre Interessen durchsetzen, falls die Interessen von Amtsdirektor und SVV nicht ohnehin im Einklang stehen.
Rechtsgrundlage:
§ 97 BbgKVerf
Weitere Erklärungen im:
Rundschreiben zu den Regelungen der Kommunalverfassung über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen (§§ 91-100 BbgKVerf) vom 13.11.2013, 5.1.3 und 5.1.4:
„3. Nach § 97 Absatz 1 Satz 1 wird die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ durch den Hauptverwaltungsbe- amten (HVB) vertreten. Bei amtsangehörigen Gemeinden konnte der Amtsdirektor nach altem Recht die amtsangehörigen Gemeinden nicht vertreten, wenn mehrere amtsangehörige Ge- meinden oder das Amt selbst gemeinsam mit diesen Unternehmensträger waren. Nunmehr ist in § 135 Absatz 4 geregelt, dass § 97 Absatz 1 den allgemeinen Vertretungsregeln vorgeht und somit der Amtsdirektor als zuständiger HVB die Vertretung der amtangehörigen Gemeinden in der Gesellschafterversammlung übernimmt. Sollten Interessenskollisionen durch Mehrfachver- tretungen zu befürchten sein, so hat die Gemeindevertretung durch das ihr zustehende Wei- sungsrecht nach § 97 Absatz 1 Satz 6 die Möglichkeit, ihre Interessen durch eine entspre- chende Weisung an den Amtsdirektor durchzusetzen.
4. Ein von § 97 Absatz 1 Satz 1 abweichender Beschluss über die Vertretung in der Gesell- schafterversammlung ist nicht zulässig.“
https://mik.brandenburg.de/cms/list.php?page=mi_rundschreiben&sv%5Bonline_date%5D%5B%5D=2013-01-01&sv%5Bonline_date%5D%5B%5D=2013-12-31&__jahr=2013