Art. 28 GG
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html
Weitere Informationen: https://de.wikipedia.org/wiki/Selbstverwaltung und https://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-kommunale-selbstverwaltungsgarantie.html und https://www.politische-bildung-brandenburg.de/themen/kommunalpolitik/grundlagen
In diesem Zusammenhang: https://friesack.mit.vision/f/freiwillige-aufgaben/