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Wieviele Schüler aus Friesack gehen eigentlich in die Schule Friesack? Und wieviele Schüler hat eigentlich diese Schule ?

Mir geht es im Wesentlichen um den finanziellen Hebel für die Stadt und den Gemeinden im Amt. Die Schulkosten liegen wohl aktuell (2018/2019) bei 2.178 €/Schüler, im Vergleich dazu in Rathenow bei 528 €/Schüler und Jahr. (https://www.moz.de/landkreise/havelland/rathenow/rathenow-artikel/dg/0/1/1714103/)

In 2016 lagen wohl die Schulkosten bei 2.430,43 Euro (https://www.gruene-havelland.de/gruene-im-hvl/falkensee/single-news/article/-8a1f34bab7/)

Die Schulkosten ergeben sich wohl aus § 116 Schulkostenbeitrag bbgschulG. Da die Anpassungen der Personalkosten nicht beeinflussbar sind, beziehe ich mich nur auf §110 Sachkosten bbgschulG. Betreffend der Immobilie bzw. der Nutzungen von weiteren Immobilien (ggf. Turnhalle, etc.). Sind die Punkte § 110 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 11 interessant.

In Nr. 1 ist das Wort „Unterhaltung“ von Immobilien hervorzuheben. Hierbei kann es sich nicht um eine wesentliche Verbesserung der Sache handeln, da diese dann aktivierungspflichtig wäre. Dies ergibt sich aus § 40 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten Abs. 2 Satz 1 (letzter Satzabschnitt):

„(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. …“

und § 41 Abschreibungen Abs. 1 (letzter Satz): „Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen, …“

sowie Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung -Doppik:

„(4) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im  Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.“

Abs. 4 bedeutet, dass wenn die Schule nicht ausgelastet wurde und zu viele Kosten verursache bzw. zu wenig Schulgeld erbrachte (zu wenig Kinder, zu hohes Schulgeld/Kind) hätte der Kreis eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen müssen. Somit wäre der Wert gefallen und die planmäßige Abschreibung. (Die außerplanmäßige Abschreibung hätte den Kreishaushalt gemindert, der wiederum zu einer höheren Haushaltsumlage alle Gemeinden führt). Gleiches ergibt sich bei einer besseren Auslastung (Zuschreibung, Mehrwert, höhere Abschreibung, einmaliger positiver Effekt im Kreishaushalt)

Die Abschreibung der Immobilien kommt durch § 116 Schulkostenbeitrag bbgschulG Abs. Nr. 11 in die Schulkosten der Gemeinde.

Neben der Unterhaltung der Abschreibung ist auch die Anmietung / Nutzung von Kreiseigenen Immobilien ggf. für das hohe Schulgeld verantwortlich (§ 110 Abs 2 Nr. 2). Lt. meinem Kenntnisstand ist die Anmietung der Turnhalle für Vereine ein finanzielles Fiasko.

Inwiefern hier eine Fehlbewertung von „Unterhaltungskosten“ zu unrealistischen Unter Bewertungen der Immobilien und damit zu einer Überbelastung der Gemeindehaushalte führt, welche die Schule nutzen müssen, ist aus meiner Sicht nicht hinreichend geklärt.

Zur Bewertung der Unterhaltungskosten gibt es folgenden Hinweis aus einem Bericht (https://www.maz-online.de/Lokales/Havelland/Friesack/Landrat-besucht-die-Gemeinde-Paulinenaue)

„Zu Beginn seines Termins ging es im Gespräch mit Amtsdirektor Pust unter anderem um die Baulandentwicklung im Amt. Zudem sprachen beide über die Schulkosten für die kreisliche Koopschule Friesack, die in den Haushalten der klammen Kommunen große Löcher reißen.

„Das Land hatte entschieden, dass die Investitionskosten dort hineingerechnet werden. Jetzt geht es um die Frage, ob man weitere Investitionen wie die Gestaltung der Außenanlagen oder die Sanierung von Klassenräumen verschieben könnte, um die Kosten erträglich zu halten“, so Landrat Lewandowski.“

Lt. Herrn Lewandowski hat das Land entschieden. Vielleicht sollte man diese „Entscheidung“ durch Aufforderung der betreffenden Gemeinden und deren Sachdarstellung noch mal durch das Land prüfen lassen. Gleiches gilt für die Aufwendungen der Koopschule betreffend der Abschreibung und ggf. der zusätzlichen Kosten durch Nutzung anderweitiger Gebäude.

Es kann ja nicht im Sinne des Landes bzw. des Gesetzgebers sein, dass übermäßige Schulkosten seit ca. 2013 dazu führt, dass Gemeinden Abstand von Familien nehmen müssen, da die Gemeinde sonst finanziell deutlich schlechter dasteht oder in die Zwangsverwaltung rutscht.

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