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Siehe Niederschrift vom öffentlicher Teil der Sitzung des Amtsausschusses am 30.11.2016 TOP 07: https://ratsinfo.amt-friesack.de/ti-1/listen/Beleg_p20161278C6B37C205A0786D42416FD7E567D.pdf

In der heutigen Beratung des Amtsausschusses wurde das Thema angeschnitten. Es ist zu erwarten, dass § 2b UstG zu mehr Bürokratie und somit höheren Aufwänden für die Verwaltung führt. Welche Leistungen der Gemeinde umsatzsteuerpflichtig werden und welche nicht muss noch im Detail geklärt werden. Es ist zu vermuten, dass immer, wenn die Gemeinde unternehmerisch auftritt, bspw. beim Holzverkauf aus dem Stadtwald Friesack, eine Umsatzsteuerpflicht entsteht.

„Die Stadt Premnitz ist grundsätzlich gut aufgestellt, um ab 1. Januar 2021 für einige ihrer Leistungen veränderte Umsatzsteuer bezahlen zu können. So hatte es die Gesetzeslage lange Zeit vorgesehen. Vor dem Hintergrund der Corona-Krise haben aber Bundestag und Bundesrat im Juni beschlossen, die Übergangsregelung zur Umsatzbesteuerung von Kommunen bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Darum wird die Stadt Premnitz dieser Möglichkeit folgen und erst zwei Jahre später nach dem neuen Recht ihre Umsatzsteuer entrichten. So hat es die Verwaltung den Stadtverordneten vorgeschlagen, und diese haben es zustimmend zur Kenntnis genommen.“ Quelle: https://www.maz-online.de/Lokales/Havelland/Premnitz/Premnitz-zahlt-neue-Umsatzsteuer-zwei-Jahre-spaeter

„Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR,) insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).“
Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/corona-steuerhilfegesetz_168_515404.html

HA-Sitzung 06.10.2020 ÖT TOP 09: Die Verwaltung kündigt auf Nachfrage an, von der Regel ebenso Gebrauch machen zu wollen. Eine Beschlussvorlage wird erarbeitet.

>HA-Sitzung 06.10.2020 ÖT TOP 09: Die Verwaltung kündigt auf Nachfrage an, von der Regel ebenso Gebrauch machen zu wollen. Eine Beschlussvorlage wird erarbeitet.

Nach dem Gesetz gilt die abgegebene Optionserklärung fort und muss nicht erweitert werden. Deshalb ist ein neuer Beschluss nicht erforderlich.

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