0

Aktueller Stand: https://www.maz-online.de/Lokales/Havelland/Rhinow/Das-Amt-forciert-die-Digitalisierung

Gründung zum 01.01.2020 geplant. Amt Rhinow hat Mitgliedschaft beschlossen. Letzter Stand im Amt Friesack:

Niederschrift öffentlicher Teil Sitzung Amtsausschuss vom 27.02.2019 TOP 12. https://ratsinfo.amt-friesack.de/ti-1/listen/Beleg_p2019FC68935BE8E85A9216E747D52A184E1A.pdf

Weiterhin informiert der Amtsdirektor darüber, dass es im Land Brandenburg Überlegungen
gibt, einen gemeinsamen Zweckverband zu gründen, der sich mit der Digitalisierung in
Verwaltungen beschäftigen wird. Der Zweckverband soll als zentraler Dienstleister dienen
und entsprechende Produkte für die Digitalisierung für die Kommunen beschaffen. Die
Verwaltung wird fortlaufend informieren.

Macht es Sinn, wenn das Amt Friesack auch Mitglied im Zweckverband „Digitale Kommunen Land Brandenburg“ wird?

Selected answer as best

Ich nehme das Thema mit zum Amtsausschuss am 07.08.2019.

Aus der Niederschrift TOP 15 Sitzung des Amtsausschusses Friesack vom 07.08.2019, siehe https://ratsinfo.amt-friesack.de/ti-1/index.php

„Der ehrenamtliche Bürgermeister Köpernick bittet um Auskunft, ob eine Mitgliedschaft im Zweckverband „Digitale Kommunen Land Brandenburg“ beabsichtigt ist. Der Amtsdirektor erwidert, dass die Verwaltung den Prozess der Gründung des Zweckverbandes beobachten wird, um beurteilen zu können, ob die Mitgliedschaft einen Nutzen für die Verwaltung hat.“

Ergebnis Amtsausschuss am 11.12.2019: Das Amt Friesack wartet derzeit auf weitere konkrete Entwicklungen in dem Bereich. Es sei noch viel in Diskussion. Parallel gebe es alternative Strömungen auf Ebene vom Land Brandenburg und dem Landkreis Havelland. Weitere Informationen liegen derzeit nicht vor. Abwarten.

„Ministerium des Innern und für Kommunales genehmigt Verbandssatzung des Zweckverbandes „Digitale Kommunen Brandenburg““ https://www.stgb-brandenburg.de/aktuelles/ansicht/news/detail/News/ministerium-des-innern-und-fuer-kommunales-genehmigt-verbandssatzung-des-zweckverbandes-digitale-1/

„Wir machen darauf aufmerksam, dass bei der Landesgeschäftsstelle Muster für Beschlussvorlagen für Beitrittsbeschlüsse abgefordert werden können.“ Das fordere ich mal an.

Beschlussvorlagen und Verbandssatzung liege mir vor. Gucke ich mir gerade genau an.

Beschlüsse mit informativem Text (Sach- und Rechtslage) als Beispiel zum Vergleich aus der Stadt Hohen Neuendorf (OHV):

„Bildung eines Zweckverbandes ‚digitale Kommunen Brandenburg‘ Vorlage: B 059/2019

Sach- und Rechtslage: Die brandenburgischen Kommunen streben eine moderne und leistungsfähige Verwaltung an. Pflichtige und freiwillige Aufgaben sollen in hoher Qualität, effizient und bürgerfreundlich erfüllt werden.

Der gesellschaftliche und technologische Wandel im digitalen Informationszeitalter stellt auch die Kommunalverwaltungen vor große Herausforderungen. Die Kommunen im Land Brandenburg treffen verschiedene gesetzliche Verpflichtungen zur Umsetzung digitaler Verwaltungsprozesse. Auf Grundlage des § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) in Verbindung mit dem brandenburgischen E-Government-Gesetz (EGovGBbg) sind die Kommunen zum Beispiel verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2022 ihre Verwaltungsleistungen, sofern rechtlich und tatsächlich möglich, auch elektronisch anzubieten sowie leichter auffindbar über einen Portalverbund zur Verfügung zu stellen.

Mit dem Inkrafttreten des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes (BbgEGovG) seit November 2018 nehmen die Anforderungen an die brandenburgischen Kommunen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik weiter zu. Einzurichten sind nach dem BbgEGovG der elektronische Zugang zur Verwaltung, die Informationsbereitstellung über die Verwaltung in öffentlich zugänglichen Netzen, elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektronische Rechnungslegung, Georeferenzierung, Bereitstellung von Daten in öffentlich zugänglichen Netzen, die elektronische Aktenführung und die elektronische Akteneinsicht sowie die Verwaltungsprozessoptimierung, die gleichermaßen schrittweise zu bewältigen sind.

Zwar werden die IT-Basiskomponenten des Landes nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BbgEGovG den Kommunen gemäß § 14 Absatz 2 BbgEGovG zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 6 BbgEGovG und nach dem Onlinezugangsgesetz zur kostenfreien Mitnutzung bereitgestellt, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen benutzt werden können, jedoch bedarf es weiterer Schritte, diese Basiskomponenten in die online-Verwaltungsleistungen einzubinden und den Datentransfer mittels entsprechender Schnittstellen bis in die Fachverfahren zu gewährleisten.

Ferner gilt es den personellen und technischen Herausforderungen mit effizienten Mitteln gerecht zu werden. Mit der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen und der Komplexität IT-spezifischen Wissens steigt auch der Fachkräftebedarf im IT-Bereich der Kommunen. Des Weiteren besteht erhöhter Investitionsbedarf in die kommunale Infrastruktur aufgrund externer Einflüsse wie zum Beispiel die technische Um- bzw. Aufrüstung aufgrund IT-Sicherheitsanforderungen und datenschutzrechtlicher Vorgaben (EU-DSGVO). Um die anstehenden Aufgaben effektiv zu bewältigen, bedarf es insofern einer Flankierung durch kommunale Selbstverwaltungsstrukturen. Die Kräfte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik sollen mit der vorliegenden interkommunalen Kooperation im Zweckverband gebündelt werden.

Bislang verfügen die brandenburgischen Kommunen über keinen kommunalen IT-Dienstleister innerhalb des Landes Brandenburg, der umfassende technische Dienstleistungen für Städte, Gemeinden und Ämter bereitstellt.

Die kommunalen Verwaltungen stehen vor der Herausforderung, eine moderne und leistungsfähige Verwaltung aufzubauen und dauerhaft vorzuhalten, die Prozesse innerhalb der Verwaltung sowie mit Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft zu digitalisieren und dazu den Investitions- und Fachkräftebedarf im IT-Bereich zu bewältigen.

Mit dem Kommunalen Rechenzentrum Cottbus (KRZ Cottbus als Eigenbetrieb der Stadt Cottbus) wurden bei der Realisierung der elektronischen Personenstandsregister seit dem Jahr 2013 sehr gute Erfahrungen gemacht. Diese sehr guten Erfahrungen sollen jetzt mit Gründung des Zweckverbandes ausgebaut werden. Die Stadt Cottbus bietet den anderen Gemeinden, Städten und Ämtern an, einen Zweckverband als kommunalen IT-Dienstleister zu bilden, das KRZ Cottbus in den Zweckverband zu überführen und den Zweckverband gemeinsam bedarfsgerecht fortzuentwickeln. Das vorhandene Know-how des KRZ Cottbus wird in den Zweckverband überführt. Der Zweckverband kann somit zeitnah die im Rahmen der technikunterstützten Informationsverarbeitung geforderten Dienstleistungen nach § 3 der Verbandssatzung für die Stadt Cottbus und seine weiteren Mitglieder erbringen, siehe Anlage 1.

In Anwendung des § 91 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf wird das öffentliche Interesse damit begründet, durch die gemeinsame Wahrnehmung Synergiepotentiale zu nutzen, langfristig die Kosten zu reduzieren, die Zusammenarbeit verschiedener Verwaltungsstellen untereinander mit Hilfe der elektronischen Medien zu verbessern, den Zugang und den Kontakt der Bürger und der Wirtschaft zu den Verwaltungsleistungen, unabhängig ob sie vom Land oder Kommune erbracht werden, zu erleichtern, die verwaltungsinternen Abläufe und Entscheidungsprozesse zu straffen, die Qualität der Leistungen der Kommunalverwaltungen für die Bürger und die Wirtschaft zu verbessern und das Verwaltungshandeln der kommunalen Behörden transparent zu gestalten. Die gewählte Organisationsform trägt die Vorteile einer Rechtsform in Gestalt des Zweckverbandes durch eine demokratische Legitimierung und Sicherstellung des Einflusses der Gremien der Kommunen, Konzentration der Zuständigkeiten im Zweckverband zur effektiven Aufgabenerfüllung und Entlastung der Verwaltungen der Kommunen sowie eine Gewährträgerhaftung der öffentlichen Hand. Zur näheren Begründung wird auf die beiliegenden Eckpunkte aus dem Gutachten der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 12. Juli 2019 Bezug genommen, siehe Anlage 2.

Die verwaltungstechnische Zusammenarbeit innerhalb einer Kommune und zwischen verschiedenen Kommunen kann effizienter, qualitativer sowie einfacher gestaltet werden und ermöglicht Bürgern und Wirtschaft, sich leichter und schneller online einen Zugang zu den Verwaltungsleistungen zu verschaffen.

Im Rahmen der Gründung des Zweckverbandes „digitale Kommunen Brandenburg“ wurde die als Anlage 1 vorliegende Verbandssatzung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) in einem breit angelegten Dialog erarbeitet. Diese soll den Mitgliedern ermöglichen, gebündelt bestmöglich Verwaltungsdigitalisierung zu betreiben. Die als Anlage 1 beigefügte Verbandssatzung ist aus Sicht aller oben genannten Beteiligten abgestimmt.

Der Zweckverband wird nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 GKGBbg mit der Durchführung von Aufgaben beauftragt (Mandatierung). Der Zweckverband kann sich zudem zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

Die Stimmrechte der Verbandsmitglieder sind in § 6 geregelt und richten sich nach den Umsatzerlösen des Vorjahres. In den ersten beiden Kalenderjahren nach der Zweckverbandsbildung haben die Verbandsmitglieder die in der Anlage 1 geregelten Stimmen. Auf die Stadt Hohen Neuendorf entfallen sieben Stimmen.

Die vom Zweckverband erhobenen Entgelte sollen die Kosten für die Leistungserbringung decken. Nur bei darüber hinausgehendem Finanzbedarf wird eine Verbandsumlage erhoben, die sich am Stimmverhältnis der Mitglieder untereinander (und damit faktisch am Umsatz des Vorjahres) festmacht. Die Kosten, die mit der Mitgliedschaft zum Zweckverband auf das jeweilige Mitglied entfallen, können sich mit aufwachsender Mitgliederzahl verringern.

Das Leistungsportfolio des Verbandes ist nach dem „Cafeteria-Prinzip“ aufgebaut.

Jedes Mitglied kann die Leistungen abrufen, die es individuell benötigt. Eine Modellrechnung der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab, dass die Preisstellung vergleichbarer aktuell beauftragter Leistungen nicht überschritten wird bzw. geringfügig unterschritten wird. Einspareffekte können sich bei künftigen Beschaffungen von Hard- und Software auch aus einer gemeinsamen Beschaffung ergeben.

Der Zweckverband wird seine Leistungserbringung voraussichtlich ab Mitte 2020 anbieten können und schrittweise sein Leistungsportfolio erweitern.

Die Stadt Hohen Neuendorf wird in der Anfangsphase vor allem die IT-Entwicklungsberatung sowie nach Möglichkeit die Betreuung vorhandener Programme nutzen.

Mittelfristig soll die IT-Betreuung der Stadt Hohen Neuendorf soweit wie möglich „aus einer Hand“ durch den Verband erfolgen.

Der Grundbeitrag für eine Kommune in der Größenordnung der Stadt Hohen Neuendorf beträgt 6.000,- Euro/Jahr. Darin ist eine unentgeltliche IT-Beratung im Umfang von neun Beratertagen enthalten.

Die Vorteile der Bildung des Zweckverbandes sind u. a. die Steigerung der IT-Sicherheit bei stetig wachsenden Anforderungen sowie der effektivere Schutz personenbezogener Daten. Der Zweckverband wird seine Dienstleistungen aus einem BSI-zertifizierungsfähigen Hochleistungsrechenzentrum des Technischen Finanzamtes Cottbus anbieten. Durch die Aufteilung in mehrere Sicherheitsbereiche, den Einsatz von Brandmelde- und Löschanlagen, hochmoderne Klimatechnik, die redundante Anbindung an das Telekommunikations- und Elektrizitätsnetz und der Einsatzbereitschaft eines Notstromgenerators werden hohe bauliche und datenschutzrechtliche Sicherheitsstandards sowie Anforderungen an die Hochverfügbarkeit der technischen Infrastrukturen und Leistungserbringungen erfüllt.

Der administrative IT-Fachbereich vor Ort kann durch Konzentration, Vernetzung und Spezialisierung der IT-Aufgaben unterstützt und entlastet werden. Durch einheitliche, effiziente und durch digital unterstützte Prozesse können verwaltungsinterne Abläufe und Entscheidungsprozesse gestrafft und die Qualität der Leistungen für Bürger und Unternehmen verbessert werden.

Die gemeinsame Auswahl und der gemeinsame Betrieb von IT-Anwendungen tragen zur kommunal-übergreifenden IT-Standardisierung bei, mit der schnell und flexibel auf neue gesetzliche Anforderungen und Vorgaben zur Umsetzung von Onlineangeboten reagiert werden kann.

Strategische kommunale Ziele können durch die interkommunale Kooperation effizienter miteinander verfolgt und umgesetzt werden. Die Verbandsmitglieder können als gemeinsamer Partner eine viel stärkere Position gegenüber Dritten, wie den Fachverfahrensherstellern und weiteren Dienstleistern, einnehmen und vertreten.

Die nachhaltige Beherrschung der Kostenentwicklung im IT-Bereich durch die Erschließung von Synergiepotentialen bietet nicht zuletzt einen wesentlichen Vorteil bei stetig steigenden IT-Kosten.

Die beigefügte Zweckverbandssatzung entspricht der Form der von der Stadt Cottbus/Chóśebuz übersandten Zweckverbandssatzung und wurde inhaltlich nicht geändert. [..]“

„Wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes ‚digitale Kommunen Brandenburg‘ Vorlage: B 060/2019

Sach- und Rechtslage: Der neu zu gründende Zweckverband darf sich nur dann wirtschaftlich betätigen, wenn die Voraussetzungen des § 91 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) erfüllt sind. In Anwendung des § 91 BbgKVerf ist der oben genannte Beschluss zur wirtschaftlichen Betätigung im Rahmen der ersten Verbandsversammlung des Zweckverbandes, und zuvor in identischer Form von den Stadtverordnetenversammlungen, Gemeindevertretungen bzw. Amtsausschüssen seiner Gründungsmitglieder zu fassen. Aus diesem Grund liegt Ihnen der oben genannte Beschluss zur Beschlussfassung vor.

1. Der Zweckverband „digitale Kommunen Brandenburg“ betätigt sich durch die Erbringung der nachfolgenden Aufgaben und Leistungen wirtschaftlich. Er stellt seinen Verbandsmitgliedern Datenverarbeitungsverfahren, Datenverarbeitungsleistungen und zugehörige Serviceleistungen zur Erledigung oder Vereinfachung von Verwaltungsaufgaben mit technikunterstützter Informationsverarbeitung zur Verfügung, welche die Verbandsmitglieder ganz oder teilweise in freier Entscheidung nutzen können. Der Zweckverband führt für seine Verbandsmitglieder folgende Aufgaben durch:

a) Wartung, Pflege, Weiterentwicklung und erforderlichenfalls geordnete Ablösung der bereitgestellten Verfahren;

b) Gewährleistung eines möglichst integrierten Einsatzes der angebotenen Verfahren durch Bereitstellung entsprechender Schnittstellen;

c) Beratung und Unterstützung der Verbandsmitglieder in allen Fragen, die mit den Leistungen nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, insbesondere IT-Beratungsleistungen nebst Strategieberatungen, auch für die Bereiche Digitalisierung und E-Government, sowie Beratungsund Unterstützungsleistungen in allen sonstigen Anwendungsfragen, insbesondere bei der Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Hardware und Software; Durchführung von Schulungen;

d) Erwerb von Gebietslizenzen und Abschluss von Rahmenverträgen mit Dritten über Lieferungen und Leistungen; Bereitstellung eines Übertragungsnetzes zur Nutzung der Datenverarbeitungsverfahren und für andere Netzdienste;

e) Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder auf dem Gebiet der technikunterstützten Informationsverarbeitung; Erwerb und Überlassung von Informationstechnik sowie damit verbundene Betreiberleistungen;

f) Planung, Einrichtung und Betrieb eines Rechenzentrums einschließlich der Kommunikationsnetze;

g) Beratung und Unterstützung der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes in Angelegenheiten des Datenschutzes sowie der IT-Sicherheit.

In den brandenburgischen Städten, Gemeinden und Ämtern kommen in nahezu allen Fachbereichen elektronische Fachverfahren sowie Informations- und Kommunikationstechnik zum Einsatz. In dem Maße, in dem der Einsatz elektronischer Fachverfahren wächst, steigert sich ihre Abhängigkeit von der Technikunterstützung. Ohne den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik wären die brandenburgischen Städte, Gemeinden und Ämter heute nicht mehr arbeitsfähig.

Mit dem Inkrafttreten des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes (BbgEGovG) im November 2018 nehmen die Anforderungen an die brandenburgischen Kommunen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik weiter zu. Einzurichten sind nach dem BbgEGovG der elektronische Zugang zur Verwaltung, die Informationsbereitstellung über die Verwaltung in öffentlich zugänglichen Netzen, elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektronische Rechnungslegung, Georeferenzierung, Bereitstellung von Daten in öffentlich zugänglichen Netzen, die elektronische Aktenführung und die elektronische Akteneinsicht sowie die Verwaltungsprozessoptimierung, die gleichermaßen schrittweise zu bewältigen sind.

Auf Grundlage des § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) in Verbindung mit dem brandenburgischen E-Government-Gesetz (EGovGBbg) werden die Kommunen verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2022 ihre Verwaltungsleistungen, sofern rechtlich und tatsächlich möglich, auch elektronisch anzubieten sowie leichter auffindbar über einen Portalverbund zur Verfügung zu stellen.

Des Weiteren besteht erhöhter Investitionsbedarf in die kommunale Infrastruktur aufgrund externer Einflüsse wie zum Beispiel die technische Um- bzw. Aufrüstung aufgrund IT-Sicherheitsanforderungen und datenschutzrechtlicher Vorgaben (EU-DSGVO).

So hat sich in den vergangenen Jahren eine stetig steigende Komplexität und Verfügbarkeitsanforderung an die technikunterstützte Informationsverarbeitung des gemeindlichen Wirkungskreises ergeben, die mit steigenden IT-Kosten einhergehen und in den kommenden Jahren aufgrund der oben genannten gesetzlichen Anforderungen anhalten werden, der mit entsprechend hochverfügbaren technischen Infrastrukturen Rechnung getragen werden muss.

2. Diesen Anforderungen soll durch die Erbringung der oben genannten Aufgaben und Leistungen im Zweckverband „digitale Kommunen Brandenburg“ Rechnung getragen werden, die sich am erforderlichen Einsatz der Informationsund Kommunikationstechnik, der IT-Sicherheit und des Datenschutzes, des Brandenburgischen E-Government-Gesetz sowie des Onlinezugangsgesetzes ausrichten.

Der Zweckverband wird innerhalb des Zuständigkeitsbereichs seiner Mitglieder Dienstleistungen und Tätigkeiten im Wege der gemeinsamen örtlichen Aufgabenerfüllung anbieten, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen vor Ort zu Gute kommen. Dabei kann sich der Zweckverband gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verbandssatzung zur Erfüllung seiner Aufgaben und Leistungen Dritter bedienen. Ziel der Mitgliedsstädte, -gemeinden und -ämter ist es, einen hohen einheitlichen Standard bei der technikunterstützten Informationsverarbeitung unter Ausnutzung von Synergieeffekten zu erreichen, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen einen qualitativ besseren Service sowie mehr online-Verwaltungsleistungen zur Verfügung zu stellen.

Da nicht jedes Verbandsmitglied jede Aufgabe allein umsetzen und wahrnehmen muss, erhöht sich die Leistungsfähigkeit jedes Einzelnen innerhalb des Verbundes. Die Aufgabenerfüllung ist somit noch besser gewährleistet. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Mitglieder als gemeinsamer Partner eine viel stärkere Position gegenüber Dritten, wie den Fachverfahrensherstellern und weiteren Dienstleistern, vertreten können.

Der Zweckverband ist eine den Mitgliedern vertraute Form der interkommunalen Kooperation und ist im Innen- und Außenverhältnis gut steuerbar. Die Mitglieder können über die Verbandsversammlung Einfluss auf alle Angelegenheiten des Zweckverbandes nehmen. Den Mitgliedern stehen somit bei der ausgewählten Organisationsstruktur des Zweckverbandes ausreichende Einwirkungsmöglichkeiten zur Verfügung. Grundlegende Entscheidungen sind an die Zustimmung der Verbandsversammlung gebunden.

Den Mitgliedern obliegt eine ihrem Verbandsanteil entsprechende Mitwirkungsbefugnis durch das ihnen zustehende, quantitativ gewichtete Stimmrecht. Die Stimmenanzahl bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe der Umsatzerlöse, abweichend davon in den ersten zwei Jahren der Mitgliedschaft nach der Höhe der Einwohnerzahl.

Durch die Bündelung der IT-Ressourcen sowie Vereinheitlichung und Standardisierung der kommunalen Verfahren wird eine finanzielle Stabilität der Aufgabenwahrnehmung im Zweckverband angestrebt, um allen Anforderungen mit vorhandenen Mitteln gerecht zu werden. So sollen wirtschaftliche Risiken für die Mitgliedskommunen vermieden werden.

3. Die wirtschaftliche Betätigung steht nach Art und Umfang in einem angemessenen und ausgewogenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Zweckverbandes und zum voraussichtlichen Bedarf

Die personelle und wirtschaftliche Ausstattung des Zweckverbandes wird den aktuellen Bedürfnissen seiner Mitglieder angepasst. Den Kostenberechnungen zufolge werden die vom Zweckverband erhobenen Entgelte die Kosten für die Leistungserbringung decken. Bei darüberhinausgehendem Finanzbedarf wird eine Verbandsumlage erhoben, die sich am Stimmverhältnis der Mitglieder untereinander (und damit faktisch am Umsatz des Vorjahres) festmacht. Die Kosten, die mit der Mitgliedschaft zum Zweckverband auf das jeweilige Mitglied entfallen, können sich mit aufwachsender Mitgliederzahl verringern.

Der Zweckverband steht mit seinen Verbandsmitgliedern im engen Austausch, welche Dienstleistungen innerhalb welcher Zeiträume angeboten und realisiert werden sollen. Hierzu hat der Zweckverband bereits eine Bedarfsabfrage vom 6. März 2019 bis zum 20. März 2019 unter den interessebekundenden Kommunen durchgeführt, die zur Erstellung des Dienstleistungsportfolios in drei Phasen führte. Neben einer Abfrage zum Bestand von Infrastruktur, Fachverfahren und zurzeit in Anspruch genommenen Dienstleistungen wurde eine Abfrage zu den in Zukunft vom Zweckverband anzubietenden Fachverfahren durchgeführt. Prioritär wurden dabei die Fachverfahren der Bereiche Meldewesen, Gewerbewesen, Standesamtswesen, Liegenschaftsund Gebäudemanagement und Personalwesen benannt. Das Fachverfahrenshosting inklusive Support dieser Fachverfahren sollen beispielsweise in der ersten Phase ab dem Jahr 2020 angeboten werden. Ein stetiger Austausch mit den Verbandsmitgliedern über die bedarfsgerechte Erweiterung der Dienstleistungen garantiert zudem eine ausgabenkonforme Verlässlichkeit bei der Planung und Umsetzung.

Der im Zweckverband „digitale Kommunen Brandenburg“ perspektivisch aufgehende Eigenbetrieb der Stadt Cottbus, das kommunale Rechenzentrum Cottbus, verfügt mit Stand vom August 2019 über einen geringen Personalbestand von 39 Mitarbeitern. In der Übergangsphase sind die Leistungen des Zweckverbandes von den Leistungen des Eigenbetriebes, die ausschließlich für die Stadt Cottbus erbracht werden, zu entflechten und zu trennen. Der Zweckverband passt seine personelle, sachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entsprechend der Anzahl seiner Mitglieder an, so dass eine unangemessene Inanspruchnahme des kommunalen Haushaltes seiner Mitglieder vermieden wird. Dabei wird der aktuelle Bedarf berücksichtigt, den die Mitglieder im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs derzeit und in naher Zukunft zu decken haben.

4. Die Stadtverordnetenversammlung Hohen Neuendorf hält die wirtschaftliche Betätigung im öffentlichen Interesse für erforderlich.

Durch die interkommunale Kooperation im Zweckverband werden positive Effekte hinsichtlich verschiedener Faktoren erwartet. Diese sind beispielsweise eine Steigerung der Leistungsfähigkeit durch die Bündelung von Ressourcen, eine Steigerung der Auslastung der Investitionen, insbesondere die des kommunalen Rechenzentrums Cottbus, sowie eine Qualitätssteigerung durch Spezialisierung des IT-Personals bei gleichzeitigem Entgegenwirken des Fachkräftemangels.

Ferner besteht die Möglichkeit, Synergiepotentiale zu nutzen, langfristig die Kosten zu reduzieren, die Zusammenarbeit verschiedener Verwaltungsstellen untereinander mit Hilfe der elektronischen Medien zu verbessern, den Zugang und den Kontakt der Bürger und der Wirtschaft zu den Verwaltungsleistungen, unabhängig ob sie vom Land oder Kommune erbracht werden, zu erleichtern, die verwaltungsinternen Abläufe und Entscheidungsprozesse zu straffen, die Qualität der Leistungen der Kommunalverwaltungen für die Bürger und die Wirtschaft zu verbessern und das Verwaltungshandeln der kommunalen Behörden transparent zu gestalten.

Die Durchführung oder Übertragung einer Aufgabe nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) durch bzw. auf eine andere Mitgliedskommune lässt sich beispielsweise technisch und organisatorisch unproblematischer umsetzen, wenn beide Kommunen Mitglied des Zweckverbandes sind. Das befördert die Erweiterung der interkommunalen Kooperation bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die bislang an der Nutzung unterschiedlicher Fachverfahren gescheitert ist, und stärkt so die kommunale Selbstverwaltung.

Durch die Bündelung der vorhandenen Fachkompetenzen ermöglicht eine Spezialisierung des Einzelnen die Qualitätssteigerung im Ganzen und trägt somit zur Schaffung attraktiver Arbeitsplätze in der Region bei.

Die Mitgliedskommunen üben eine wichtige Steuerungsfunktion kommunaler Interessen auf den Zweckverband aus, die ihnen im Rahmen einer zersplitterten privatwirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung fehlen würde. Hier können Mitwirkungsrechte und weitere grundlegende Entscheidungen zu 100 Prozent kommunal ausgeübt werden.

Es sollte die Möglichkeit für Mitgliedskommunen bestehen, Leistungen des Zweckverbandes „digitale Kommunen Brandenburg“ vergaberechtsfrei in Anspruch zu nehmen. Die durch die wirtschaftliche Betätigung eventuell entstehende zusätzliche Steuerlast sollte möglichst gering sein.

Durch partnerschaftliche Zusammenarbeit in einer leistungsfähigen Organisationsstruktur des Zweckverbandes werden nicht zuletzt kommunale Dienstleistungen auch online versorgungssicher und näher zu den Menschen und Unternehmen vor Ort – unter Wahrung der Anforderungen an Datenschutz/Datensicherheit sowie IT-Sicherheit – gebracht. [..]“

Quelle: Amtsblatt Stadt Hohen Neuendorf Nr. 11 vom 21.12.2019 https://hohen-neuendorf.de/sites/default/files/amtsblatt_hnd_1911_web10557.pdf

Der Verband ist gestartet: https://www.facebook.com/brandenburg.mik/posts/845561009304070
https://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1804307/
https://hohen-neuendorf.de/de/stadt-leben/aktuelles/der-richtige-schritt-zur-richtigen-zeit
https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=2469519400026565&id=100009055877114
https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=2469513296693842&id=100009055877114

Friesack ist nicht dabei. Ich bedauere, dass wir es im Amtsausschuss bisher nicht geschafft haben uns dazu ausführlich zu beraten, um eine Mitgliedschaft ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Man muss jedoch berücksichtigen, dass zwei Ereignisse erschwerend hinzugekommen sind. Zunächst ist der Vorsitzende plötzlich verstorben, und dann kam die SARS-CoV-2-Pandemie. Ja, es gibt einen stellv. Vorsitzenden des Amtsausschusses. Seit dem 11.12.2019 gab es keine Sitzung mehr und es ist derzeit leider auch keine geplant.

Beschlussvorlage zum Beitritt steht auf der Tagesordnung. AA 12.10.2022 ÖT TOP 12 Beratung und Beschluss über den Beitritt des Amtes Friesack zum Zweckverband Digitale Kommunen (DIKOM) Vorlage-Nr.: 0022/22

Add a Comment