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Am 17.03.2020 gab es eine Videokonferenz der Mitglieder des Hauptausschusses.

Die Mitglieder des Hauptausschusses stehen Sitzungen in Form von Telefon- oder Videokonferenzen offen gegenüber, sofern Technik und Moderation möglichst optimal gestaltet werden können. Da die rechtliche Grundlage fehlt, sprechen wir uns zunächst für Sitzungen in möglichst großen Räumlichkeiten mit Abstand und Einhaltung der Hygiene aus. Die Amtsverwaltung wird gebeten die Nutzung von Turnhalle oder OSZ Mensa vom Landkreis HVL zu prüfen.

Die Empfehlungen des Amtsdirektors bzgl. Gemeindevertretersitzungen vom 16.03.2020 (siehe Anhang “Sachstand aktuelle Lage  ID1128364lB39106520.pdf”) werden positiv aufgenommen. Der EBM beabsichtigt die kommende Sitzung des Hauptausschusses am 31.03.2020 und die SVV-Sitzung am 21.04.2020 entsprechend straff zu führen. Die SVO werden gebeten sich bestmöglich vorzubereiten und in den Fraktionen vorher zu beraten. Weiterhin kann der digitale Kanal (E-Mail) im Vorfeld genutzt werden, um Fragen zu stellen oder Meinungen auszutauschen. Als überspitzte Vision wird eine Sitzung nur wenige Minuten dauern und vornehmlich für die Abstimmung genutzt.

Amtsdirektor und Kommunalaufsicht haben den Vorschlag des EBM hinsichtlich virtueller Sitzungen mittels Telefon- oder Videokonferenz geprüft. Ergebnis:

“Eine Sitzung hat an einem realen Ort unter physischer Anwesenheit der Vertreter stattzufinden. Eine Übertragung dieser Sitzung an einen anderen Ort ist möglich, aber nicht eine „virtuelle Sitzung“. Anknüpfungspunkt ist § 36 Absatz 1 der Kommunalverfassung. Hier wird deutlich auf den Ort der Sitzung abgestellt und die Bedeutung bei einer ordnungsgemäßen Ladung betont. Diese Regelung kann nicht durch Hauptsatzung oder GO abbedungen werden.”

Vorteile Telefon- und Videokonferenz:

  • Sicherstellung demokratisches Prinzip trotz hoher Einschränkungen / Gefährdungslage, auch für SVO die einer Risikogruppe angehören.
  • Anweisung soziale Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren Folge leisten.
  • Krise als notwendigen Digitalisierungsschub nutzen.
  • Schnelle aber demokratische und transparente Entscheidungen statt § 58 BbgKVerf.

Nachteile Telefon- und Videokonferenz:

  • Technische und organisatorische Möglichkeiten / besondere Anforderungen an jeden Einzelnen sowie die Moderation und Protokollführung.
  • Teilweise erratische Internetverbindungen und individuelle Fehlerquellen der Technik.
  • Unklarheit ob § 30 (1) BbgKVerf gesichert ist. “Man kann nicht erkennen, ob ein Dritter dem jeweiligen SVO bei der Abstimmung ggf. ein Messer in den Rücken hält.”

U.a. die SVV der Stadt Potsdam beschäftigt sich auch mit Möglichkeiten von Telefon- oder Videokonferenzen, bzw. nutzt diese: https://www.maz-online.de/Lokales/Potsdam/Corona-So-wollen-Potsdams-Stadtverordnete-jetzt-arbeiten

Weiterhin: https://kommunal.de/coronavirus-Tipps

Auszug von Anhang “Sachstand aktuelle Lage  ID1128364lB39106520.pdf“ Mitteilung des Amtsdirektors:

Gemeindevertretersitzungen werden stattfinden, soweit sie erforderlich sind. Es werden nur die wirklich zu beratenden Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Bei den Sitzungsorten werden wir nach Möglichkeit auf solche Räumlichkeiten ausweichen, die einen großen Sitzabstand untereinander möglich machen. Die einzelne Gemeindevertreterin/der einzelne Gemeindevertreter entscheidet für sich, ob sie/er das persönliche Risiko einer Sitzungsteilnahme vertreten kann. Gemeindevertreter, die zu einer Risikogruppe gehören, sollten der Sitzung fernbleiben.

Eine Gemeindevertretung ist auch bei „Unterzähligkeit“ solange beschlussfähig, bis die Beschlussfähigkeit oder besser die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt wird, es sei denn, es ist weniger als 1/3 vertreten. Besser ist es jedoch, dann zu einem Folgetermin zu laden, in dem die Beschlussfähigkeit im Zweifel ab 3 Gemeindevertretern gegeben ist.

Die Kommunalverfassung sieht als Sitzung nur eine Zusammenkunft von Gemeindevertretungen vor, Umlaufbeschlüsse oder Videokonferenzen etc. sind nicht zulässig. Hier bleibt abzuwarten, ob es angesichts der momentanen Situation Sonderregelungen geben wird.

Die Sitzungsleiter bitte ich bereits jetzt, die Sitzung straff zu führen und insbesondere in der Einwohnerfragestunde nicht in eine längere „Konversationsrunde“ zu verfallen. Anfragen von Gemeindevertretern sind nach der Geschäftsordnung auch schriftlich zu stellen. Bei Berücksichtigung dieser Punkte, sind momentan Gemeindevertretersitzungen mit wirklich wichtigen Beschlussfassungen vertretbar.

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„Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friesack bleibt auch in der Krise handlungsfähig. Wie genau, das habe ich mit den Mitgliedern des Hauptausschusses in einer Videokonferenz diskutiert. Sitzungen werden in entsprechend großen Räumlichkeiten unter Wahrung der Hygienemaßnahmen und großem Sitzabstand durchgeführt. Ich werde Sitzungen so vorbereiten und straff führen, dass wir nur über wichtige Tagesordnungspunkte beraten und uns auf Beschlussfassungen konzentrieren. Einwohnerfragen werden, wenn möglich nur kurz, ansonsten schriftlich beantwortet. Anfragen von Abgeordneten sollen nach § 9 (2) Satz 1 Geschäftsordnung schriftlich erfolgen. Ich und die Mitglieder des Hauptausschusses stehen Sitzungen in Form von Telefon- oder Videokonferenzen offen gegenüber. Jedoch fehlt derzeit noch die Rechtsgrundlage in der BbgKVerf und nicht alle technischen und organisatorischen Fragen sind geklärt. Es bleibt abzuwarten ob der Verfassungsgeber neue Regelungen schafft.“

https://www.facebook.com/koepernick.friesack/posts/973309736397047

„Denn eine diskutierende und das heißt miteinander streitende Öffentlichkeit ist das Fundament der Demokratie.“ https://www.maz-online.de/Nachrichten/Kultur/Coronavirus-Wenn-ploetzliche-alle-zuhause-bleiben

Daher spreche ich mich gegen eine Aussetzung der Sitzungen, sondern für alternative Formen, wie bspw. Videokonferenzen inkl. Einwahlmöglichkeit / Livestream für die Einwohner, aus. Die Rechtsgrundlagen dazu muss der Verfassungsgeber (Landtag Brandenburg) unter Abwägung der Vor- und Nachteile nun diskutieren und schaffen.

„Beschlüsse in Video- und Telefonkonferenz sieht die Kommunalverfassung nicht vor. Der Städte- und Gemeindebund regt beim Ministerium die Schaffung einer Rechtsgrundlage an.“ https://www.moz.de/landkreise/oder-spree/fuerstenwalde/artikel6/dg/0/1/1793310/

In Vorbereitung auf die Sitzung des Hauptausschusses am 31.03.2020 habe ich mich mit Fragen beschäftigt, welches Risiko besteht und wie wir das minimieren können.

#01 Häusliche Absonderung (Quarantäne) unwahrscheinlich:

Angenommen ein Teilnehmer würde im Nachgang positiv getestet. Müssten dann alle Teilnehmer der Sitzung in Quarantäne? Nein, sehr unwahrscheinlich.

Nach Empfehlung des RKI soll eine häusliche Absonderung (Quarantäne) durch das zuständige Gesundheitsamt nicht bei Kontaktpersonen der Kategorie II erfolgen. Für den Hauptausschuss wird ein Tisch-Layout gewählt, welches einen Abstand von mindestens 1,5 Metern erlaubt und keine face-to-face Kontakte stattfinden. Weiterhin wird Hände- und Flächendesinfektion eingesetzt. Die Situation fällt nach meiner Einschätzung deutlich in Kategorie II. Mehr Details: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html#doc13516162bodyText5

Letztendlich liegt die Entscheidung bei einem Kontakt jedoch beim zuständigen Gesundheitsamt. Ein Restrisiko besteht, auch wenn es gering scheint.

#02 Auch für GV-Sitzungen sind die üblichen Verordnungen und Hinweise zu beachten:

Neue Informationen, Empfehlungen oder Weisungen vom Land Brandenburg zur Durchführung von GV-Sitzungen liegen mir weiterhin nicht vor. Mir scheint, dass die SARS-CoV-2-EindV (vgl. https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8581) und insbesondere die Hinweise der BZgA (vgl. https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) entsprechend Klarheit schaffen, welche sich auch auf GV-Sitzungen anwenden lassen.

#03 Keine veränderte Rechtslage zu Videokonferenzen (weiterhin nicht als Ersatz erlaubt):

Ich hatte beim StGB Brandenburg nachgefragt ob man sich dort für Videokonferenzen etc. einsetzt, aber leider bisher noch keine direkte Rückmeldung. Andere Entwicklungen, auch im DStGB Netzwerk Kommunen, sind mir nicht bekannt. Einzig hier findet sich nun der erste Hinweis: „Beschlüsse in Video- und Telefonkonferenz sieht die Kommunalverfassung nicht vor. Der Städte- und Gemeindebund regt beim Ministerium die Schaffung einer Rechtsgrundlage an.“ https://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1793310/ Die aktuelle Rechtslage der BbgKVerf bleibt aber zunächst unverändert, vgl. letzter Stand: https://friesack.mit.vision/f/sars-cov-2-kontinuitaet-und-handlungsfaehigkeit-der-svv/

#04 Eilentscheidung nach § 58 BbgKVerf wahrscheinlich kein Notnagel:

Ich hatte kurzzeitig überlegt, ob § 58 BbgKVerf (Eilentscheidung) als Instrument genutzt werden könnte, um Entscheidungen ohne Sitzung zu treffen. Geplant wäre vorher außerhalb der Regelungen der BbgKVerf eine Telefon- oder Videokonferenz mit den Mitgliedern durchzuführen, damit ein Stimmungsbild entsteht und dann nach Maßgabe von § 58 BbgKVerf zu entscheiden, sowie es später bei einer Sitzung vorzulegen. Doch nach aktuellem Verständnis wird § 58 BbgKVerf sehr eng ausgelegt. Hervorzuheben ist der Textbestandteil „zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Gemeinde“. Dies ist bei den derzeitigen TOPs / Beschlussvorlagen für die HA-Sitzung für mich nicht ersichtlich. Zumindest gibt es weder von Hauptverwaltungsbeamten noch den SVO eine Argumentation die „zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Gemeinde“ anführt.

Weiterhin habe ich den Mitgliedern des Hauptausschusses angekündigt, dass ich die Sitzung sehr straff führen und Möglichkeiten der Geschäftsordnung ausreizen möchte. Insbesondere die Möglichkeit Einwohnerfragen schriftlich zu beantworten, sowie darum bitte, dass Anfragen von Abgeordneten ebenso schriftlich gestellt werden. Nach meinem Verständnis ist dieses Vorgehen im gemeinsamen Interesse, um das Infektionsrisiko weiter zu minimieren.

Derzeit beschäftigte ich mich eher mit hypothetischen Fällen, falls beispielsweise deutlich mehr Einwohner als sonst zum öffentlichen Teil der Sitzung erscheinen würden und die Mindestabstände nicht mehr gesichert werden könnten.

Die Bundesregierung hat sich im Zuge der Gesetzgebung zum „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020“ mit der Frage nach virtuellen Sitzungen bei bspw. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) beschäftigt. Siehe hierzu FAQ: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Downloads/032320_FAQ_WEG.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Direktlink, verlinkt über https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-informationen-miete-verbraucherschutz-1734914).

Die folgende Antwort liefert Argumente, welche im Zusammenhang mit virtuellen Sitzungen in der Kommunalpolitik ebenfalls angeführt werden könnten, sowie diskutiert werden sollten:

„2. Weshalb wurde keine Online-Versammlung der Wohnungseigentümer zugelassen?
Wenn den Wohnungseigentümergemeinschaften die Möglichkeit eingeräumt würde, Online-Versammlungen durchzuführen, heißt das auch, dass Wohnungseigentümer gezwungen werden können, auf diese Weise gegen ihren Willen an einer solchen Versammlung teilzunehmen. Zweifelhaft ist, ob überall die notwendige technische Ausstattung vorhanden ist, um Online-Versammlungen sicher durchzuführen. Zudem erscheinen die rechtlichen Risiken beträchtlich, die mit technischen Störungen verbunden sind, die während einer Versammlung auftreten können. Im Übrigen kann eine Online-Versammlung schon nach geltendem Recht dann durchgeführt werden, wenn alle Eigentümer dies wollen, also eine entsprechende Vereinbarung besteht.“

Meine Argumente für virtuelle Sitzungen in der Kommunalpolitik:

1. Im Sinne der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) sollte die jeweilige Gemeinde, genauso wie eine Wohnungseigentümergemeinschaft, selbst entscheiden dürfen, ob sie virtuelle Sitzungen unter bestimmten Voraussetzungen und zu speziellen Anlässen erlauben möchte.

2. Die Sorge vor mangelnder technischer Ausstattung sollte nicht dazu führen, dass dauerhaft der kleinste gemeinsame Nenner angestrebt wird. Eine grundsätzliche Vermeidung von technischen Fragen hemmt Fortschritt und Innovation. Andere Bereiche wie bspw. Wirtschaft, Wissenschaft und Gesundheitswesen digitalisieren auch – da kann sich die Kommunalpolitik nicht ausnehmen. Vielmehr haben Politik und Verwaltung eine Vorbildfunktion.

3. Es ist einerseits Aufgabe des Gesetzgebers die rechtlichen Risiken bei technischen Störungen aufzulösen sowie eine Aufgabe der Technologie die Wahrscheinlichkeit von technischen Störungen zu minimieren. Würden bei Präsenzsitzungen der Strom und das Licht ausfallen, wissen wir heute auch wie wir damit umzugehen haben (Unterbrechung, Alternativen finden, Vertagen etc.). Die Wahrscheinlichkeit, dass das Licht ausfällt ist jedoch gering. Daher ist es auch eine technische Aufgabe das Ausfallrisiko bei Online-Versammlung zu minimieren. Bei richtigem Einsatz vorhandener Technologien ist dies heute bereits lösbar.

08.04.2020 Gemeinde Brieselang: Beschluss „Vorbereitung von Online-/Telefon-Sitzungen der Gemeindevertretung“: http://ratsinfo-online.de/brieselang-bi/to010.asp?SILFDNR=673 Dokument „Anlg 7 BV_0189_20 Vorbereitung von Online-Telefon-Sitzungen“

Presseartikel: https://www.maz-online.de/Lokales/Havelland/Brieselang/Brieselang-Weg-fuer-moegliche-Telefonkonferenz-freigemacht

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